Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Geschäftsführung stehen die gemeindlichen Faßeichämter unter der unmittelbaren Aufsicht der 
Normal-Eichungskommission. " 
IV. Gebühren. 
g 24. 
Soweit die Festsetzung der Gebühren der Landesregierung zukommt, erfolgt sie durch 
die Staatsministerien des Innern und der Finanzen. Diese erlassen auch die Vorschriften 
über die Einhebung und Verrechnung der Gebühren. 
V. Polizeiliche siberwachung des eichpflichtigen Verkehrs. 
§ 25. 
Die Ortspolizeibehörden haben die im öffentlichen Verkehr befindlichen Meßgeräte 
jährlich mindestens einmal zu mustern. 
VI. Schlußvorschriften. 
§ 26. 
Das Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung betraut. 
Es ist ermächtigt, in einzelnen Fällen aus wichtigen Gründen Abweichungen hiervon zuzulassen. 
§ 27. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft. 
Gleichzeitig treten die Verordnungen vom 23. November 1869. (GVl. 1883 S. 64) 
27. Januar 1883 
und vom 2. Mai 1872 (RBl. S. 1250) sowie alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften 
außer Wirksamkeit. 
München, den 29. März 1912. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
  
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Breunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General--Sekretär: 
v. Kahr, 
Geheimer Rat.
	        
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