Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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eseh und Verurdiungsguct 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
Nr. 24. 
München, den 18. April 1912. 
  
  
Inhalt: 
Rönigliche Verordnung vom 7. April 1912 über die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem 
Landesversicherungsamte. — Bekanntmachung vom 13. April 1912, die abgekürzten Maß und Gewichts- 
bezeichnungen betreffend. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. 
  
  
  
Nr. 76 ü 5. 
Königliche Verordnung über die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landes- 
versicherungsamte. 
Im amen Seiner Mojestät des RKönigs. 
Titpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Neuent. 
Wir finden Uns bewogen, über die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor 
dem Landesversicherungsamt auf Grund des § 1804 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung 
zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts beträgt im Verfahren vor 
dem Landesversicherungsamte fünf bis hundert Mark. 
Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, 
so wird die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt. 
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