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Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen.
München, den 20. April 1912.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemam. v. HBreunig. v. Veidlein.
Dr. v. Rnilling. Frhr. v. Kreß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
An
1. die Kammer der Reichsräte, v. K ahr,
2. die Kammer der Abgeordneten. Geheimer Rat.
Nr. 9/Vos.
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie
folgt, ergänzt und geändert:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. In der 1. Gruppe a wird der mit „Gelatine-Donarit“ beginnende Absatz gefaßt:
Gelatine-Donarit mit den angehängten Zahlen 1, II, III usw. (Gemenge
von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Bi= oder Trinitrotoluol oder anderen
organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol — von
solchen Trinitroverbindungen höchstens 15 Prozent —, von höchstens 20 Prozent
Dinitromonochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Nitroglyzerin und höchstens
1 Prozent Kollodiumwolle);
hinter dem mit „Alldorfit“ beginnenden Absatz nachgetragen:
Ammon-Elsagit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III (Gemenge
von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol
oder anderen nitrierten aromatischen Kohlenwasserstoffen und höchstens 4 Prozent
mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin — dieses auch ganz oder teil-
weise durch Dinitroglyzerin oder Tetranitrodiglyzerin ersetzt —, auch mit
Zusatz von fettem Ole, Alkalichloriden, Alkalioxalaten, Kali= oder Natron-
salpeter),