Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§ 1. 
1 Die Anordnung und die Durchführung der Maßregeln zur Bekämpfung der Vieh- 
seuchen obliegen dem Staatsministerium des Innern, den Regierungen, Kammern des Innern, 
den Distrikts= und Ortspolizeibehörden. 
II Landesregierung und oberste Landesbehörde im Sinne des Viehseuchengesetzes und der 
Vollzugsvorschriften ist das Staatsministerium des Innern. Dieses kann die ihm hiernach 
zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten auf die Regierungen, Kammern des Innern, 
übertragen und bestimmt, welche Behörde bei der Durchführung der einzelnen Vorschriften 
als „höhere Polizeibehörde“ und als „Polizeibehörde“ zu erachten ist. 
II Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung und Überwachung der Bekämpfungs- 
maßregeln in einzelnen Fällen besonderen Beamten übertragen und ihnen bestimmte, sonst 
den Polizeibehörden obliegende Aufgaben zuweisen. 
§ 2. 
1 Die tierärztliche (veterinärpolizeiliche) Abteilung des Obermedizinalausschusses besteht 
aus dem tierärztlichen Referenten des Staatsministeriums des Innern und aus den von 
Uns ernannten tierärztlichen Mitgliedern des Obermedizinalausschusses, den Vorsitz in ihr 
führt der tierärztliche Referent im Staatsministerium des Innern. Den Sitzungen der 
Abteilung wohnt nach Bedarf ein juristischer Referent des Staatsministeriums des Innern 
mit Stimmberechtigung an. 
Die Beschlüsse der tierärztlichen Abteilung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
III Die tierärztliche Abteilung tritt nur mit dem Staatsministerium des Innern in 
dienstlichen Verkehr. Anträge auf gutachtliche Einvernahme der Abteilung sind an dieses 
Staatsministerium zu richten. 
I7 Im übrigen regelt das Staatsministerium des Innern den Geschäftsgang der Abteilung. 
§ 3. 
Gegen Anordnungen, die von Polizeibehörden oder von den nach § 1 Abs. III be- 
stellten Beamten auf Grund des Viehseuchengesetzes erlassen worden sind, kann Beschwerde 
bei den vorgesetzten Behörden und Stellen, in letzter Instanz bei dem Staatsministerium 
des Innern eingelegt werden. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 in Kraft.
	        
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