Nr. 28. 403
Gleichzeitig treten die Verordnungen vom 23. März 1881 (GVhl. S. 129) und vom
10. Juni 1892 (GVhl. S. 268) außer Wirksamkeit.
München, den 21. April 1912.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
an dessen Statt:
Ministerialrat Knözinger.
Bekanntmachung über den Vollzug des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des
bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 13. August 1910.
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzuge des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519)
und des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 13. August 1910 (GVBl. S. 615)
wird unter Berücksichtigung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911
(Reichs-Gesetzbl. 1912 S. 3) folgendes bestimmt:
Vorbemerkung.
Wo in nachstehenden Vorschriften vom Gesetze die Rede ist, ist darunter das Viehseuchen-
gesetz vom 26. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 519), wo vom Ausführungsgesetze die Rede
ist, ist darunter das bayerische Ausführungsgesetz zum Viehseuchengesetze vom 13. August 1910
(GVBl. S. 615) zu verstehen. Die im Abschnitte B in Klammern beigesetzten Ziffern
bezeichnen die Nummernfolge der §§ der Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom
7. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1912 S. 3).
A. Zu den 8§§ 2, 3, 7, 8, 9, 11, 14, 15 des Viehseuchengesetzes.
–§ 1. Zu 82 Abs. 1
(1) Die Anordnung und die Durchführung der Bekämpfungsmaßregeln obliegen, soweit des Gesetes.
nichts anderes bestimmt wird, den Distriktspolizeibehörden. Sie haben auch für die Ausfuhr
von Vieh die erforderlichen Vereinbarungen mit den Eisenbahn= und sonstigen Betriebs-
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