Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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verwaltungen zu treffen, das Einverständnis anderer Polizeibehörden mit der Zuführung 
von Vieh zu erholen und die zuständigen Polizeibehörden von dem bevorstehenden Eintreffen 
von Vieh rechtzeitig zu benachrichtigen. Als „rechtzeitig“ erfolgt ist eine Benachrichtigung 
dann anzusehen, wenn sie der Polizeibehörde des Bestimmungsorts (Schlachtorts) so rechtzeitig 
zugeht, daß diese der Polizeibehörde des Herkunftsorts (Herkunftsbezirkes) eine allenfallsige 
Ablehnung der Aufnahme des Viehes noch vor seinem Abgange mitteilen kann. Die Auf- 
nahme ist nur dann abzulehnen, wenn es an Platz zur geeigneten Unterbringung der Tiere 
fehlt oder wenn die zur sofortigen Schlachtung bestimmten Tiere am Bestimmungsorte nicht 
sofort geschlachtet werden können. Eine Mitwirkung der Distriktspolizeibehörden bei der 
Feststellung von Seuchen oder von Seuchenverdacht ist, von besonderen Fällen abgesehen, 
nicht veranlaßt. 
(2) Die Regierungen, Kammern des Innern, haben die Viehseuchenbekämpfung im 
allgemeinen zu überwachen. « 
(3) Auf eine gleichmäßige Seuchenbekämpfung in den betroffenen Distriktsverwaltungs- 
bezirken ist weitgehendst Bedacht zu nehmen. Die Distriktspolizeibehörden und Bezirkstier- 
ärzte benachbarter Bezirke haben deshalb tunlichst in gegenseitigem Benehmen vorzugehen. 
Das Gleiche gilt für die Regierungen, Kammern des Innern, insbesondere hinsichtlich der 
Zulassung oder des Verbots von Viehmärkten größeren Umfanges in benachbarten Bezirken 
der Regierungsbezirke. 
(4) Die Bezirkstierärzte haben auch bei Ausübung ihrer seuchenpolizeilichen Tätigkeit 
die Viehbesitzer über die Vorbeugungsmaßregeln gegen Viehseuchen, über die zweckentsprechende 
Fütterung und pflegliche Behandlung seuchenkranker Tiere, über die wirksamste und billigste 
Art der Stalldesinfektion und dergleichen sachgemäß zu beraten. 
(5) Die Ortspolizeibehörden haben den Vollzug der getroffenen einzelnen Anordnungen 
zu überwachen. 
Zu 82 Ab.2 §2. 
des Gesetzes. ., .. . . 
(1) Beamtete Tierärzte und Amtstierärzte im Sinne des Gesetzes und der Vollzugs- 
vorschriften sind die Bezirkstierärzte. 
(2) Die Zuziehung anderer Tierärzte an Stelle der Bezirkstierärzte oder neben den 
Bezirkstierärzten zur Mitwirkung bei der Anordnung und Durchführung der Bekämpfungs- 
maßregeln bemißt sich zunächst nach den §§ 10, 11, 12 der Verordnung vom 21. Dezember 1908 
(GVBl. S. 1141) im Zusammenhalte mit Ziff. 4, 5, 6 der Entschließung des Staats- 
ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1908 (MAhl. S. 6460). 
(3) Die amtstierärztliche Beaufsichtigung und Untersuchung der zur öffentlichen Zucht- 
verwendung aufgestellten Hengste (§ 18 Abs. 1) und die amtstierärztliche Untersuchung von Vieh 
beim Eisenbahn= und Schiffsverkehre (§§ 20, 21) sowie der Wanderschafherden und der Wander-
	        
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