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höft, aus der Weide oder über die Grenzen der Feldmark ausgeführt oder, abgesehen von
Notfällen, geschlachtet werden darf.
(2) Wird die Erlaubnis zur Überführung von Tieren in einen anderen Polizeibezirk
erteilt, so ist die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen
Reichs die Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
§ 115 (103).
Die Benutzung verseuchter Weideflächen, ferner die gemeinschaftliche Benutzung ver-
seuchter Brunnen, Tränken und Schwemmen durch Tiere, die für Milzbrand empfänglich
find, kann verboten werden. ·
II. Impfung.
8 116 (104).
(1) Die Impfung der für Milzbrand empfänglichen Tiere, für die eine besondere
Seuchengefahr vorliegt, kann von der Regierung, Kammer des Innern, mit Genehmigung
des Staatsministeriums des Innern angeordnet werden. Solche Impfungen sind vom
Bezirkstierarzt auszuführen.
(2) Schutzimpfungen, die nicht auf solche Anordnung erfolgen, dürfen nur von Tier-
ärzten vorgenommen werden und sind von diesen alsbald der Distriktspolizeibehörde anzuzeigen.
(3) Mit ansteckungsfähigen Erregern des Milzbrandes geimpfte Tiere dürfen während
einer Woche nach der Impfung nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung ausgeführt oder,
abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden.
III. Desinfektion.
*§ 117 (105).
(1) Die von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren benutzten Stand-
plätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes auch
die Ställe oder Stallabteilungen, sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie
sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes
enthalten — § 15 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren —, sind zu
desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht eine Verwendung nach § 15 Abs. 4
dieser Anweisung gestattet wird. Der Bezirkstierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch Personen, die mit milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
oder mit deren Kadavern oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind (vgl. § 15 Abs. 1
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), haben sich zu desinfizieren.