Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 459 
(4) Zur Wartung des Klauenviehs in dem Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet 
werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. 
(5) Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung 
einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesinfektion 
(§ 187) verboten werden. 
(6) Auf den an dem Steuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport 
und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. 
l 175 (163). 
(1) Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt der 
Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Jedoch darf das abgesonderte 
Klauenvieh mit distriktspolizeilicher Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, 
sofern unmittelbar vor der UÜberführung der Tiere zur Schlachtstätte durch amtstierärztliche 
Untersuchung festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen- 
frei ist. Unter dieser Voraussetzung darf die Ausfuhr zugelassen werden: 
à) nach Schlachtstätten des Seuchenorts oder in der Nähe liegender Orte, 
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) 
zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, 
wenn diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder doch 
von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. 
Vor der Genehmigung der Ausfuhr ist das Einverständnis der Distriktspolizeibehörde 
— für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs der Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts 
mit der Zuführung der Tiere einzuholen. Wird die Erlaubnis zur Ausfuhr von Schlacht- 
vieh aus dem Seuchenort erteilt, so ist ein Ausfuhrerlaubnisschein auszustellen. Der 
Erlaubnisschein ist dem Ausführenden mit dem Hinweis auszuhändigen, daß er ihn bei 
Beförderung der Tiere auf der Eisenbahn vor der Verladung an die Eisenbahnbehörde der 
Verladestation abzugeben hat. Ferner ist sofort auf dem kürzesten Wege, in der Regel 
telegraphisch, der Verladestation und der Direktion des Bestimmungs-Schlachtviehhofs oder 
Schlachthauses — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs der Orts- 
polizeibehörde des Schlachtorts — Nachricht zu geben. An Stelle der telegraphischen 
Benachrichtigung kann die Übersendung einer zweiten Ausfertigung des Ausfuhrerlaubnisscheins 
unter Briefumschlag durch die Post treten, wenn sicher ist, daß die Direktion des Bestimmungs- 
Schlachtviehhofs oder -Schlachthauses auf diesem Wege schon vor dem Eintreffen der 
Tiere am Bestimmungsorte von der bevorstehenden Zufuhr Kenntnis erhält. Für 
den Transport des zur Ausfuhr zugelassenen Klauenviehs nach in der Nähe liegenden 
Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) kann angeordnet werden, 
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