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§ 177 (165).
Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und den ört-
lichen Verhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den aus den 88 178, 179 sich
ergebenden Wirkungen zu bilden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Das Beobachtungs-
gebiet ist unabhängig von Orts-, Gemeinde= und Bezirksgrenzen zu bemessen, jedoch keines-
falls weiter zu greifen, als es nach dem Seuchenstand im Sperrbezirk und nach den
örtlichen und Verkehrsverhältnissen unbedingt geboten ist. Für Sperrbezirke, die von
unverseuchten Gehöften und Weiden weiter abliegen, kann von der Bildung eines Beob-
achtungsgebiets abgesehen werden. In Orten, in denen nur eine beschränkte Zahl von
Gehöften verseucht ist, wird es in der Regel genügen, das Beobachtungsgebiet auf den
verseuchten Ort oder auf Teile des Ortes zu beschränken. Nimmt die Seuchengefahr ab,
so ist dementsprechend auch das Beobachtungsgebiet enger zu begrenzen.
§ 178 (160).
(1) Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh ohne distriktspolizeiliche Genehmigung,
nicht entfernt werden. Im Falle des Abs. 2 kann die Genehmigung auch vom Be-
zirkstierarzt erteilt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durch-
fahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet sowie der Auftrieb
von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkte verboten.
(2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens
48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt,
daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, zu gestatten, und zwar:
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen))
zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern,
vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar
oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
Wird die Erlaubnis zur Ausfuhr von Schlachtvieh aus Beobachtungsgebieten erteilk, so ist
KüsS. ein Aussuhrerlaubnisschein nach dem Muster der Anlage IX auf rotem Papier auszustellen.
Der Ausfuhrerlaubnisschein ist dem Ausführenden mit dem Hinweis auszuhändigen,
daß er ihn bei Beförderung der Tiere auf der Eisenbahn vor der Verladung an die
Eisenbahnbehörde der Verladestation abzugeben hat. Ferner ist sofort auf dem kürzesten
Wege, in der Regel telegraphisch, der Verladestation und der Direktion des Bestimmungs-
Schlachtviehhofs oder -Schlachthauses — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen
Reichs der Ortspolizeibehörde des Schlachtorts — Nachricht zu geben. An Stelle der
telegraphischen Benachrichtigung kann im innerbayerischen Verkehre die UÜbersendung einer