Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 469 
5. Lungenseuche des Rindviehs. 
I. Ermittlung. 
§ 189 (177). 
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt, so 
haben die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt sobald als möglich Ermittlungen 
darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, und ob 
das kranke oder der Seuche verdächtige Tier oder ein anderes Stück des verseuchten oder 
verdächtigen Rindviehbestandes mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen ist. Ferner 
ist festzustellen, ob und wann Rindvieh aus dem Bestande verendet, geschlachtet, ausgeführt 
oder sonst entfernt worden und wohin es gekommen ist. Des weiteren ist nachzuforschen, 
ob und wo die seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen und die übrigen Tiere des Bestandes 
sowie die aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande entfernten Tiere erworben und in 
wessen Besitz sie früher gewesen sind. 
(2) Nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen, die in der Regel nicht über einen Zeit- 
raum von mehr als 6 Monaten zurückgreifen sollen, sind die erforderlichen Maßregeln ohne 
Berzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische 
Gebietsteile des Deutschen Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — zu benachrichtigen. 
§ 190 (178). 
(1) Der Bezirkstierarzt hat unverzüglich den gesamten Rindviehbestand des Seuchen- 
gehöfts aufzunehmen und die Tiere zu ermitteln, die an der Lungenseuche erkrankt oder der 
Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind. 
(2) Erforderlichenfalls kann die Kennzeichnung der Tiere angeordnet werden. 
§ 191 (179). 
Stellt der Bezirkstierarzt den Ausbruch der Lungenseuche oder den Verdacht dieser Seuche 
in Abwesenheit der Distriktspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Einsperrung 
und Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, 
anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen 
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon 
der Distriktspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
8 192 (180). 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so kann 
die Regierung, Kammer des Innern, eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rind- 
viehbestände des Seuchenorts, seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile anordnen.
	        
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