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beförderung dorthin unter der Bedingung gestattet werden, daß die Tiere unterwegs weder
in fremde Gehöfte gebracht werden noch mit anderem Rindvieh in Berührung kommen, und
daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durch-
führung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebs-
verwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum
Zwecke der Absperrung ist bei der Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile
des Deutschen Reichs bei der Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts anzufragen, ob
die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Polizeibehörde des Be-
stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern und beranlaßtenfalls über den
Verbleib Ermittlungen anzustellen.
(4) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwelke der Schlachtung
ist nach 8 202 Abs. 4, 5 zu verfahren.
§ 206 (194).
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so können mit Genehmigung der
Regierung, Kammer des Innern, um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete
gebildet werden, und zwar
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen davon mit
der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von Rindvieh nur mit distrikts-
polizeilicher Genehmigung nach tierärztlicher Untersuchung des Bestandes und nur
zum Zwecke der Schlachtung nach vorheriger Benachrichtigung der Distrikts-
polizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs der Orts-
polizeibehörde — des Bestimmungsorts erfolgen darf, und daß das ausgeführte
Rindvieh nach der Schlachtung amtstierärztlich untersucht wird;
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß aus
diesem Gebiete Rindvieh nur mit distriktspolizeilicher Genehmigung nach tierärzt-
licher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Beschränkung, ausgeführt
werden darf.
(2) In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden.
(3) Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen Eisen-
bahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann mit Genehmigung der Regierung,
Kammer des Innern, verboten oder beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort
zu benachrichtigen und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungsgebieten sind
aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen Gebieten beseitigt ist.