Nr. 28. 475
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
§ 207 (195).
(1) Der Rinddviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den 88 208, 209
sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche
Erhebungen festgestellt ist,
a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage
mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten 90 Tage
mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand in Berührung war, oder
c) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet.
(2) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter a auf eine Frist
von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken. Die Frist beginnt
in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an dem das Tier mit dem
seuchenkranken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Berührung gewesen ist, im Falle des
Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind.
(3) Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Beobachtungsfrist
beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder aufzuheben.
(4) Der Bezirkstierarzt hat den unter Beobachtung gestellten Rindviehbestand aufzunehmen.
§ 208 (190).
(1) Der Besitzer oder sein Vertreter ist verpflichtet:
a) anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, in denen die unter
Beobachtung stehenden Tiere untergebracht sind, auch ohne distriktspolizeiliche Ge-
nehmigung kein Tier des Rindviehbestandes in andere Stallungen oder Gehöfte
zu bringen oder schlachten zu lassen;
b) Vorsorge zu treffen, daß fremdes Rindvieh nicht auf das Gehöft kommt;
c) von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Tiere oder von
dem Tode eines Tieres des Bestandes der Ortspolizeibehörde sofort eine Anzeige
zu machen.
(2) Im Notfalle kann der Besitzer ein unter Beobachtung gestelltes Tier ohne distrikts-
polizeiliche Genehmigung schlachten lassen, hat aber dann der Ortspolizeibehörde nach
erfolgter Schlachtung sofort Anzeige zu erstatten.
(3) Die Ortspolizeibehörde hat die Anzeige (Abs. 1, 2) so schnell als möglich,
tunlichst telegraphisch oder telephonisch, an die Distriktspolizeibehörde weiterzugeben. Auf
die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem der unter
79*