Nr. 28. 477
6 Monaten nach der Beseitigung des letzten Krankheitsfalls eine Neuerkrankung
nicht vorgekommen ist,
und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den
Bezirkstierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
6. Pockenseuche der Schafe.
I. Ermittlung.
§ 213 (201).
(1) Ist der Ausbruch der Pockenseuche der Schafe oder der Verdacht dieser Seuche
festgestellt, so haben die Distriktspolizeibehörde und der Bezirkstierarzt sobald als möglich
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden
haben, und ob seit dem vermutlichen Bestehen der Seuche oder der verdächtigen Erscheinungen
Schafe aus dem verseuchten oder verdächtigen Bestande verkauft oder sonst entfernt worden
sind. Ferner ist festzustellen, wann und wo die an Pocken erkrankten oder der Seuche ver-
dächtigen Schafe mit anderen Schafen in Berührung gekommen, ob und wo sie erworben
und in wessen Besitze sie früher gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnisse dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne
Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Distriktspolizeibehörden — für außer-
bayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die beteiligten Ortspolizeibehörden — zu be-
Nachrichtigen.
§ 214 (202).
Stellt der Bezirkstierarzt den Ausbruch der Pockenseuche oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit der Distriktspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige Ein-
sperrung und Absonderung der erkrankten oder verdächtigen Schafe, nötigenfalls auch deren
Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer oder
dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon
der Distriktspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 215 (203).
(1) Nach Feststellung des ersten Falles von Pockenseuche in einer Ortschaft ist die
amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe des Seuchenorts anzuordnen. Bei größeren
Ortschaften kann die Untersuchung auf Ortsteile beschränkt werden.
(2) Im Falle größerer Senchengefahr kann die amtstierärzliche Untersuchung auf die
in der Umgegend des Seuchenorts vorhandenen Schafe ausgedehnt werden.