478
II. Schutzmaßregeln.
a) Verfahren nach Feststellung der Seuche.
8 216 (204).
(1) Der Ausbruch der Pockenseuche ist von der Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise
und von der Distriktspolizeibehörde in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten
Blatte bekannt zu machen.
(2) Die Distriktspolizeibehörde hat auch jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Distriktspolizeibehörden — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen
Reichs den Ortspolizeibehörden — aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden
mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben dafür zu sorgen, daß der Seuchenausbruch in den
benachbarten Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht wird.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der verseuchten
Ställe oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
„Schafpocken“ leicht sichtbar anzubringen. «
(4) An den Haupteingängen des Seuchenorts sind Tafeln mit der gleichen Aufschrift
leicht sichtbar aufzustellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel
auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes zu beschränken.
§ 217 (205).
(1) Sämtliche Schafe des verseuchten Gehöfts sind im Stalle unterzubringen, und der
Stall ist abzusperren mit den aus den §§ 218 bis 225 sich ergebenden Wirkungen.
(2) Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn die Stall-
sperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und der Weidegang
nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchenverbreitung nicht bedingt.
8 218 (206).
(1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden. Jedoch
kann nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Bestande der Weide-
gang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese keine Wege und Weiden
betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der
Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in die Nähe solcher Schafe kommen. Erforderlichen-
falls hat die Distriktspolizeibehörde die Hütungsgrenzen für die letzteren und für die ver-
seucht gewesenen Bestände festzusetzen.
(2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon vor
erfolgter Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 217 Abs. 2 vorliegen.