Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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b. Verfahren mit der Seuche verdächtigen Pferden. 
§ 249 (237). 
Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Begattung zu- 
gelassen werden, als nicht durch den Bezirkstierarzt ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
§ 250 (238). 
Die der Seuche verdächtigen Pferde sind mindestens alle 2 Wochen durch den Be- 
zirkstierarzt zu untersuchen. 
§ 251 (239). 
Die Vorschriften des § 247 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde entsprechende 
Anwendung. 
c) Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden. 
§ 252 (240). 
(1) Für Hengste und Stuten, die mit seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Stuten oder Hengsten in geschlechtliche Berührung gekommen sind, aber noch keine sichtbaren 
Krankheitserscheinungen zeigen, ist für die Dauer von mindestens 1 Jahre seit der 
Begattung anzuordnen, daß 
a) die Pferde zur Begattung nicht zugelassen werden dürfen; 
b) ein Wechsel des Gehöfts ohne distriktspolizeiliche Genehmigung nicht stattfinden 
darf. 
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so 
ist die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs die 
Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde 
rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Eintreffen der Pferde zu vergewissern 
und veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
8 263 (241). 
(1) Die Pferde sind in der Regel alle 4 Wochen durch den Bezirkstierarzt zu 
untersuchen. 
(2) Zum Zwecke der Untersuchung kann die Distriktspolizeibehörde die Vorführung 
der Pferde an bestimmten Stellen anordnen. 
8 254 (242). 
(1) Der Besitzer der Pferde oder sein Vertreter ist verpflichtet, von dem Auftreten 
verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, insbesondere von allen Veränderungen
	        
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