Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 491 
8 261 (249). 
(1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer die 
erkrankten und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand oder der 
Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilverfahren eines Tier- 
arztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. 
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heilverfahrens 
dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch das vom Besitzer 
gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, 
so ist im Benehmen mit dem Bezirkstierarzte die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens 
vorzuschreiben. Bei der Bestimmung des Heilverfahrens ist auf die Witterungsverhältnisse 
und sonstige besondere Umstände geeignet Rücksicht zu nehmen. 
(3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen, der 
Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit den kranken 
oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vorschrift des § 23 Abfk. 1 
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen. 
(4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens, bei Schaf- 
herden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude verflossen sind, 
ist eine amtstierärztliche Untersuchung der Pferde oder Schafe zu veranlassen. Auch kann 
verlangt werden, daß der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den 
Erfolg des Heilverfahrens beigefügt wird. Wenn der Bezirkstierarzt das Heilverfahren 
geleitet hat, kann von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung abgesehen werden. 
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der Räude 
wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens und 
zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen anzuhalten. 
(6) Über die Ergebnisse der Heilverfahren, die im Laufe eines Kalenderjahres gegen die 
Räude bei Schafen angewendet worden sind, haben die Regierungen, Kammern des Jnnern, 
eine Übersicht nach dem Muster der Anlage X jeweils bis zum 15. Februar des folgenden I## 
Jahres an das Staatsministerium des Innern einzusenden. 
§ 262 (250). 
(1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem 
Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe dürfen bis zur 
Aufhebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt, noch auf eine Weide gebracht 
werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unverseuchten Beständen beweidet wird. 
(2) Erforderlichenfalls hat die Distriktspolizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf 
den Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh festgestellt 
und beachtet werden. 
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