Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

498 
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Überwachung 
stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthause vorgenommen wird, 
an dem die Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. 
c) Die zur Beförderung der Schweine beuutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffs- 
räume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
Wird die Genehmigung zur Ausfuhr erteilt, so ist ein Ausfuhrerlaubnisschein auszustellen 
und dem Ausführenden mit dem Hinweis auszuhändigen, daß er ihn bei Beförderung der 
Tiere auf der Eisenbahn vor der Verladung an die Eisenbahnbehörde der Verladestation 
abzugeben hat. Bei der Beförderung schweinepestkranker oder dieser Seuche oder der An- 
steckung verdächtiger Schweine auf der Eisenbahn werden die Eisenbahnwagen auf der 
Verladestation durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh. Schweinepest“ gekennzeichnet. 
Ein gleicher Zettel wird auf dem Frachtbrief angebracht. Dem Frachtbriefe wird der Aus- 
fuhrerlaubnisschein beigeheftet. Schweine, die in Eisenbahnwagen befördert werden, die mit 
der Aufschrift „Sperrvieh. Schweinepest“ gekennzeichnet sind, dürfen nur nach dem auf dem 
Frachtbrief angegebenen Bestimmungsorte verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen 
ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbriefe 
bezeichneten Bestimmungsorts notwendig ist. 
(3) Die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs 
die Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht- 
zeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern und 
veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen. 
(4) Es kann gestattet werden, daß aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche 
herrscht, 
a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien Verkehr 
gebracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche Bescheinigung 
nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren diese Bescheinigung aus- 
gestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind; 
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung zur 
Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden, sofern dies 
ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen kann. In diesem Falle 
sind die Sicherungsmaßregeln zur Verhütung einer Verschleppung der Seuche vor- 
zuschreiben. 
§ 280 (268). 
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie kann jedoch 
mit der Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine als der Ansteckung 
verdächtig zu behandeln sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.