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b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Überwachung
stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthause vorgenommen wird,
an dem die Schlachtvieh- und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt.
c) Die zur Beförderung der Schweine beuutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffs-
räume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
Wird die Genehmigung zur Ausfuhr erteilt, so ist ein Ausfuhrerlaubnisschein auszustellen
und dem Ausführenden mit dem Hinweis auszuhändigen, daß er ihn bei Beförderung der
Tiere auf der Eisenbahn vor der Verladung an die Eisenbahnbehörde der Verladestation
abzugeben hat. Bei der Beförderung schweinepestkranker oder dieser Seuche oder der An-
steckung verdächtiger Schweine auf der Eisenbahn werden die Eisenbahnwagen auf der
Verladestation durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh. Schweinepest“ gekennzeichnet.
Ein gleicher Zettel wird auf dem Frachtbrief angebracht. Dem Frachtbriefe wird der Aus-
fuhrerlaubnisschein beigeheftet. Schweine, die in Eisenbahnwagen befördert werden, die mit
der Aufschrift „Sperrvieh. Schweinepest“ gekennzeichnet sind, dürfen nur nach dem auf dem
Frachtbrief angegebenen Bestimmungsorte verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen
ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbriefe
bezeichneten Bestimmungsorts notwendig ist.
(3) Die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische Gebietsteile des Deutschen Reichs
die Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere recht-
zeitig zu benachrichtigen. Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern und
veranlaßtenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen.
(4) Es kann gestattet werden, daß aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche
herrscht,
a) der Ansteckung verdächtige fette Schweine ausgeführt und in den freien Verkehr
gebracht werden, wenn die Gesundheit der Schweine durch tierärztliche Bescheinigung
nachgewiesen und seit der Untersuchung, auf Grund deren diese Bescheinigung aus-
gestellt ist, nicht mehr als 2 Tage verflossen sind;
b) andere der Ansteckung verdächtige Schweine unter der gleichen Bedingung zur
Fortsetzung der Absperrung in ein anderes Gehöft gebracht werden, sofern dies
ohne die Gefahr einer Verschleppung der Seuche geschehen kann. In diesem Falle
sind die Sicherungsmaßregeln zur Verhütung einer Verschleppung der Seuche vor-
zuschreiben.
§ 280 (268).
Die Einfuhr von Schweinen in das abgesperrte Gehöft ist verboten. Sie kann jedoch
mit der Maßgabe gestattet werden, daß die neueingeführten Schweine als der Ansteckung
verdächtig zu behandeln sind.