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Wenn in einem Bestande nur die Schweineseuche herrscht, so ist in der Regel der Weide-
gang der Ansteckung verdächtiger Schweine aus dem Seuchengehöft unter der Bedingung zu
gestatten, daß die Tiere dabei keine Wege und Weiden betreten, die von Schweinen aus
seuchenfreien Gehöften benutzt werden und daß sie mit solchen Schweinen nicht in Berührung
kommen.
§ 282 (270).
(1) Wird die Schweineseuche oder Schweinepest oder der Verdacht dieser Seuchen bei
Schweinen festgestellt, die sich auf dem Transporte befinden, so ist die Weiterbeförderung aller
Schweine des Transports zu verbieten und ihre Absonderung (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes)
anzuordnen, sofern es der Besitzer nicht vorzieht, die Tiere sofort schlachten zu lassen.
(2) Falls die Schweine innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen können, an dem sie
durchseuchen oder geschlachtet werden sollen, so kann die Weiterbeförderung dorthin unter der
Bedingung gestattet werden, daß die Schweine auf Fahrzeugen oder in Behältnissen, die
möglichst dicht schließen, oder auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß
sie unterwegs weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte
gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung
sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen Polizeibezirk zum
Zwecke der Durchseuchung ist bei der Distriktspolizeibehörde — in außerbayerischen Gebiets-
teilen des Deutschen Reichs bei der Ortspolizeibehörde — des Bestimmungsorts anzufragen,
ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der
Uberführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Distriktspolizei-
behörde — in außerbayerischen Gebietsteilen des Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde —
des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
Sie hat sich von dem Eintreffen der Tiere zu vergewissern und veranlaßtenfalls über den
Verbleib Ermittlungen anzustellen
(4) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn sie nicht
in einem öffentlichen Schlachthause vorgenommen wird, in dem die Schlachtvieh= und Fleisch=
beschau durch Tierärzte erfolgt.
(5) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffs-
räume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
§ 283 (271).
(1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine größere Ver-
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