Nr. 28. 509
12. Tuberkulose des Rindviehs.
Dorbemerkung.
Wo in diesen Vorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter die Tuberkulose
des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes zu verstehen.
I. Ermittlung der Seuche.
§ 312 (300).
(1) Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) ist als festgestellt anzu-
sehen, wenn die in der Anlage E unter 1 Nr. 1 bezeichneten klinischen Merkmale vorliegen.
(2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich anzu-
sehen (§ 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die in der Anlage E unter 1 Nr. 2 bezeichneten klini- Aulage
schen Merkmale vorliegen.
(3) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei einem
dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen aus der Lunge,
aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkelbazillen ermittelt sind.
Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem die klinischen Verdachtsmerkmale
nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so ist das Vorhandensein der Tuberkulose als
festgestellt anzusehen, wenn bei einer frühestens 4 Wochen nach der ersten Untersuchung vorge-
nommenen zweiten Untersuchung abermals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt werden.
(4) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) ist die in der
Anlage E unter II gegebene Anweisung maßgebend. Liegt nach dem Ergebnisse der klinischen
Untersuchung einfacher Tuberkuloseverdacht vor und besteht der Verdacht bei einer spätestens
binnen 3 Monaten vorgenommenen weiteren Untersuchung noch fort oder ist das Vorhau-
densein der Tuberkulose als in hohem Grade wahrscheinlich anzusehen, so hat der Bezirks-
tierarzt die zur bakteriologischen Untersuchung von Ausscheidungen des verdächtigen Tieres
erforderlichen Proben nach der Anweisung in der Anlage E Abschnitt III Nr. 1 zu
entnehmen und mit einer kurzen Beschreibung der ermittelten klinischen Merkmale bis auf
weiteres an die Medizinische Klinik der Tierärztlichen Hochschule in München, Veterinärstr. 6,
einzusenden. Dort findet die bakteriologische Untersuchung nach Maßgabe der Anweisung in
der Anlage E Abschnitt III Nr. 2 statt; das Ergebnis wird dem Bezirkstierarzte, mitgeteilt.
(5) Wenn bei einem Rinde, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose nach den
klinischen Anzeichen in hohem Grade wahrscheinlich ist, durch die bakteriologische Untersuchung
Tuberkelbazillen nicht ermittelt werden, so ist diese Untersuchung binnen einer Frist von
wenigstens 4 Wochen zu wiederholen, es sei denn, daß die klinischen Merkmale der hohen
Wahrscheinlichkeit verschwunden sind.
—.