Nr. 28. 511
durch eine zweimalige bakteriologische Untersuchung (8§ 312 Abs. 5) nicht festgestellt werden
konnte, aber nach der Fortdauer der klinischen Merkmale in hohem Grade wahrscheinlich ist.
(3) Sind nach dem Gutachten des Bezirkstierarztes die Voraussetzungen erfüllt, unter
denen die Tötung von Rindern angeordnet werden kann, so hat die Distriktspolizeibehörde
unter Beifügung des amtstierärztlichen Gutachtens und unter Angabe des voraussichtlichen
Betrages der vom Staate zu leistenden Entschädigung an die Regierung, Kammer des
Innern, zu berichten. Erachtet diese die Tötung gleichfalls für angezeigt, so hat sie den
Bericht nebst Beilagen dem Staatsministerium des Innern vorzulegen und die Genehmigung
zur Anordnung der Tötung zu beantragen.
8 315 (303).
(1) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Distriktspolizeibehörde
die im § 314 vorgesehene Tötung nach Anhörung des Bezirkstierarztes für eine bestimmte
Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, und wenn nach
Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der Tuberkulose nicht erheblich ist.
(2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr als 6 Wochen
nach Feststellung der Senuche betragen.
(3) Wird die Tötung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bisherigen Stand-
orts des Rindes vorgenommen, so ist die Distriktspolizeibehörde — für außerbayerische
Gebietsteile des Deutschen Reichs die Ortspolizeibehörde — des Schlachtorts von dem bevor-
stehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen.
§ 316 (304).
(1) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in hohem
Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im Stalle abzu-
sondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des Bezirkstierarztes sowie,
wenn es zur Vermeidung von Verwechselungen erforderlich ist, in dessen Beisein mit einem
Kennzeichen zu versehen.
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer Raum
nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten Teile des gemein-
samen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn tunlich unter Freilassung
des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüberliegender Stände, bewirkt wird.
8 317 (305).
(1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs- und Nutzungsbe—
schränkungen: