Nr. 28.
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ausgebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu einem Haufen mit
schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 1/# m, vom Boden an
gerechnet, gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa 10 cm
dicken Schicht von nicht infiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf oder anderem
losen Material belegt und hierauf mit einer 10 cm dicken Erdschicht eingedeckt.
Nach dreiwöchiger Packung kann der Dünger ohne weiteres abgefahren werden.
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt waren,
vom Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne Verwendung von
seuchenempfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu geschehen, sofern für den
Dünger und die Streumaterialien die Unschädlichmachung angeordnet ist (val.
§§ 15 bis 27). Erforderlichenfalls sind der Dünger, die Streumaterialien usw.
vor der Abfuhr lagenweise mit dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art
des Ansteckungsstoffs die Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt.
Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr
einer Verschleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser in
andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen,
Wasserläufe oder sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der Dünger bereits im
Stalle, vor der Verbringung an den Ort der Lagerung, mit dicker Kalkmilch zu begießen.
.Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker Kalkmilch,
von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, soweit sie nicht zur
Packung von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind mindestens 1 Raum-
teil Kalk oder Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk= oder Chlorkalkmilch auf
100 Raumteile Jauche oder Schmutzwasser zu verwenden und durch gründliches
Umrühren mit diesen Flüssigkeiten zu vermengen, die sodann mindestens 2 Stun-
den lang stehen bleiben müssen.
Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen lagerten,
sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen etwas anderes
bestimmt ist (vgl. §§ 15 bis 27).
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge,
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), ferner
der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, Mulden und
Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu tünchen oder mit
verdinntem Kresolwasser, Karbolsäure-, Formaldehyd--, Sublimat= oder Kresol-
schwefelsäurelösung zu bestreichen oder gründlich zu besprengen.
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung
zu behandeln.
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