Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 533 
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise des- 
infiziert werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, 
Sublimatlösung oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht gebürstet werden. 
11. Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe und 
Klauen durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren, mit den zu- 
lässigen Desinfektionsmitteln (§S§ 15 bis 27) abzuwaschen. 
12. Hände und andere Körperteile von Personen sind mit verdünntem 
Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich abzubürsten 
und nach etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife zu waschen. 
(2) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, Abweichungen von dem unter 
Nr. 1 bis 12 vorgeschriebenen Verfahren zuzulassen. 
IV. Verfahren bei den einzelnen Seuchen. 
15. 
Milzbrand. 
(1) Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder der Seuche 
verdächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme blutiger Operationen 
an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Offnung von Kadavern milzbrandkranker 
oder der Seuche verdächtiger Tiere Hilfe geleistet haben oder bei der Tötung oder Schlachtung 
oder Wartung solcher Tiere beschäftigt waren, haben möglichst sofort die Hände und andere 
etwa beschmutzte Körperteile, beschmutzte Kleidungsstücke und beschmutztes Schuhzeug zu reinigen 
und zu desinfizieren. 
(2) Sobald ein milzbrandkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet, getötet 
oder genesen oder von seinem Standplatz entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion 
vorgenommen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standplatz der Tiere im Stalle, 
den Platz, wo die Tiere verendet sind oder getötet wurden, im Falle eines gehäuften Auf- 
tretens der Seuche nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes bestimmte Abteilungen des 
Stalles oder den ganzen Stall, die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere ver- 
unreinigten Fußböden, Stallwände, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Krippen, Raufen, 
Tröge usw., ferner die Stallgeräte, Schlachtgeräte, Kleider und Schuhzeug des Warte- 
personals und sonstige Gegenstände, die durch Abgänge, Blut oder Abfälle solcher Tiere 
verunreinigt sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des 
Milzbrandes enthalten, weiter die Abgänge, Blut, Abfälle von milzbrandkranken oder der 
Seuche verdächtigen Tieren, auch Futter= und Streuvorräte, die mit milzbrandkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzu-
	        
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