Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 549 
(I1) An die Untersuchung der Lungen schließt sich diejenige der oberen Abschnitte der 
Rippen an. 
(12) In denjenigen Fällen, in denen eine vollständige Zerlegung der Brustorgane aus 
irgend einem Grunde nicht erforderlich erscheint, es aber angezeigt ist, ihre allgemeinen Ver- 
hältnisse kennen zu lernen oder nur ein einzelnes Organ genauer zu untersuchen, kann ein 
verkürztes Verfahren angewandt werden. Man nimmt die Lungen im Zusammenhange 
mit dem Herzen und den Halsorganen heraus und trennt hierauf die einzelnen Teile je 
nach Bedürfnis voneinander, um sie zu untersuchen, oder nimmt die Untersuchung vor, 
ohne den Zusammenhang der Teile aufzuheben. 
4. Untersuchung der Bauchhöhle. 
§ 13. 
(1) Bei der Untersuchung der Bauchhöhle und der in ihr gelegenen Organe ist eine 
bestimmte Reihenfolge einzuhalten, um den Zusammenhang der Teile möglichst wenig auf- 
zuheben und kein Organ unbeachtet zu lassen. Es empfiehlt sich folgende Reihenfolge: 
Netz und Bauchfell der Bauchwand, Leer= und Hüftdarm, kleiner Grimmdarm, Blind= und 
großer Grimmdarm, Gekröse nebst Lymphknoten, Milz, Zwölffingerdarm und Magen, 
Gallengang, Leber, Bauchspeicheldrüse, Nieren, Nebennieren und Harnleiter, Harnblase, 
Geschlechtsteile (beim männlichen Tiere: Vorsteherdrüse, Samenblase, Hoden, Samenstrang, 
Rute und Harnröhre; beim weiblichen Tiere: Eierstöcke, Muttertrompeten, Gebärmutter und 
Scheide), Mastdarm, Zwerchfell, große Gefäße, Muskeln und Knochen der Wirbelsäule 
und des Beckens. 
(2) Wenn größere Veränderungen in der Verbindung und dem Zusammenhange der 
in der Bauchhöhle gelegenen Organe eingetreten sind, so ist es zulässig, die Organe im 
Zusammenhange herauszunehmen und außerhalb des Körpers weiter zu untersuchen. Aber 
auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, diejenigen Organe, die sich ohne Schwierigkeiten 
erreichen lassen, in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu prüfen, um dadurch den Rest der 
Organe, die im Zusammenhang auszulösen sind, möglichst zu verkleinern. 
1. Pferd. 
1. Die beiden linken Lagen des großen Grimmdarms und der kleine Grimmdarm 
(Mastdarm) sind aus der Bauchhöhle herauszunehmen. Die ersteren sind an die rechte 
und der letztere an die linke Seite des Kadavers zu legen. Dann sind Leer= und Hüft- 
darm zu untersuchen. Der Untersuchung geht die Prüfung des Gekröses mit seinen Lymph= 
gefäßen und Lymphknoten voraus. Dann ist die äußere Beschaffenheit der genannten
	        
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