Nr. 28. 569
Böden, Lehm= und Tonböden, guelleureiche Gelände, zur Ausbeutung bestimmte oder geeignete
Kies= oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grundwasser nicht mindestens 2 m unter
dem Erdboden steht, sind, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden.
Die Vergrabungsplätze sind so einzufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen
und Hunden nicht betreten werden können. Das Beweiden der Vergrabungsplätze, die
Verwendung dort wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Streu sowie die Lagerung von
Viehfutter oder Streu auf solchen Plätzen sind verboten. Die zum Vergraben der Kadaver
oder Kadaverteile erforderlichen Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der
Kadaver oder Kadaverteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m
starken Erdschicht bedeckt ist.
(3) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung verboten ist,
durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind die Kadaver mit
tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande zu bestreuen oder mit Teer,
rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in 5 prozentiger
Lösung zu übergießen oder mit einem anderen vom Bezirkstierarzte für zulässig erklärten
Mittel zu behandeln.
(4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige
Abgänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und mit den Kadavern
zu vergraben.
(5) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchenverdächtiger
Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Distriktspolizeibehörde geöffnet oder
erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden,
wenn nach dem Gutachten des Bezirkstierarztes mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine
vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile statt-
gefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden
sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter
Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Uberwachung gestattet
werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschrifts-
mäßig zu vergraben oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen.
§ 4.
(1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für die Fest-
stellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Ver-
treter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutachten
eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem
Verschluß oder unter Uberwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, #n Ver-
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