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Pulvergläser mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse oder in deren Ermangelung
Gläser mit glattem zylindrischen Halse, zu deren Verschluß gut passende, frisch ausgekochte
Korke zu verwenden sind. Nach der Aufnahme des Materials sind die Gläser sicher zu
verschließen, der Stöpsel ist mit Pergamentpapier oder dergleichen zu überbinden; auch ist
an jedem Glase ein Zettel fest aufzukleben oder sicher anzubinden, der genaue Angaben
über den Inhalt enthält. Zum Verpacken dürfen nur feste Kisten — keine Zigarrenkisten,
Pappschachteln und dergleichen — benutzt werden. Die Gläser und sonstigen Behälter
sind in den Kisten mittels Holzwolle, Heu, Stroh, Watte und dergleichen so zu verpacken,
daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen.
Die Vorschriften über die Entnahme choleraverdächtiger Untersuchungsobjekte behufs
bakteriologischer Feststellung der Cholera und über die Versendung des Materials an eine
Untersuchungsstelle werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt
und mit der deutlich geschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen
werden. Bei Beförderungen durch die Post sind die Sendungen als „dringendes Paket“
aufzugeben und den Empfängern telegraphisch anzukündigen. Bei Versendung lebender Kul-
turen hat der Empfänger dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.
88.
Die Versendung von lebenden Kulturen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheits-
erreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese Röhren sind ent-
weder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle (Holzwolle, Watte und dergleichen)
umgeben, derart in festen Kästen zu verpacken, daß sie unbeweglich liegen und nicht anein-
anderstoßen. Der Empfänger hat dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten ver-
dächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims ausge-
schlossen wird.
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher Adresse
sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden.