Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Anlage II. 
Königreich Bayern. Regierungsbezirk Weckerba 28). 
  
Bezirksamt Vilshofen. 
Kreisunmittelbare Stadt 
  
Gemeinde Haidenburg. 
Arsprungszeugnis. 
(Das Zeugnis ist gültig für 30 Tage, vom Tage der Ausstellung an gerechnet.) 
  
  
  
  
  
Tiergattung! Etwaige besondere J 
(bei Schl * — Geschlecht. Farbe. Kennzeichen 
Nr. d 6 na 1 Abzeichen, ungefähres (Ohrmarke, Hautbrand, Bemerkungen 
Ziegen und Geflüge Altera Hornbrand, Farbzeichen, 
Stückzahl und Art) « Haarschnitt usw.) 
1 2. 3.ß. 5 6 
1. 1 Pqx Hengst, Rotfuchs mit Brandaæaeichen Ob auf 
Stern, 4 Jalre der linken Haolssceite 
2. 11 Rind Bialle, gelbschecôlkiq, Ohrrnoarke 4250 Wr.17 
2 Jare 537N rechlen O/e 
3. Rind Kaben, rotschechhig, Taarschznitt N auf 
2 Jahre — Hiifte 
4. 13 Xlber gelbschechigq, 2Mondte 
5. Ferke" halbrof — 
6.2 Melersc — — 
7. 6 roeibliche Ziegen — 
8. 56 Hiihner rebhiuhnforbige Italienen 
  
  
  
  
Das Vieh stammt aus dem Bestande des Landiteirts Johann Miiller in Penæaing und soll 
am 6. Mai d. J. aus dem Bestand entfernt werden. 
. Onsdenb#, 6. Mas 1912 
Die Ortspolizeibehörde 
(Gemeindesiegel) (Unterschrift) 
1) Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, sind einzeln aufzuführen; Kälber bis zu 3 Monaten, 
Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel sind in einzelnen Posten anzugeben. Für Rinder über 3 Monate ist die Eintragung 
in einzelnen Posten zulässig, wenn die Tiere mit einem haltbaren Kennzeichen versehen sind (z. B. 5 Kalbinnen, gelbscheckig, 
2jährig, Ohrmarke Nr. 17 bis 20, 24). 
2) Diese Spalte ist bei Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel nur insoweit auszufüllen, als die 
Einträge keine Schwierigkeiten machen und zur Erkennung der Tiere für notwendig gehalten werden.
	        
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