Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 30. 623 
Die Tilgung hat in dem Jahre nach der Fertigstellung der Heil- und Pflegeanstalt 
Günzburg zu beginnen und spätestens 30 Jahre danach zu enden. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 2. Mai 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
  
Nr. 7/Bmo 2. 
Bekanntmachung, Anderung der Militär-Transport-Ordnung betreffend. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und fl. Kriegsministerium. 
Die durch Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 31. Januar 1912 und vom 
19. März 1912 (RBl. 1912 Seite 167 und 193/194) verfügten Anderungen der 
Militär-Transport-Ordnung haben auch für die bayerischen Eisenbahnen zu gelten. 
München, den 27. April 1912. 
v. Seidlein. Frhr. v. Kreß. 
  
  
Nr. 7027a 15. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb 
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende 
Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen: 
a) 10 Millionen Mark 4% ige verlosbare, vom Ausstellungstag innerhalb 60 Jahren 
seitens der Bank kündbare, in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 
100 —KX eingeteilte Hypothekenpfandbriefe;
	        
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