Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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„Für die Nacherhebung und Erstattung 
von Zöllen (einschließlich des Lagerausgleichs und sonstiger Zollzinsen), 
von Reichssteuern (ausschließlich der Erbschaftssteuer und der Zuwachssteuer), 
von Gebühren, 
von Ausfuhr= und sonstigen Abgabenvergütungen, 
von Beträgen in Anrechnung genommener. Einfuhr= und Kontingentscheine und 
aufgerechneter Kontingentswerte 
gelten folgende Bestimmungen: 
1. Auf Antrag sind zuviel erhobene Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe zurück- 
zuzahlen, wenn der Antrag innerhalb der in dem Abgabegesetze vorgesehenen Ver- 
jährungsfrist oder, sofern eine solche Frist nicht besteht, innerhalb eines Jahres 
vom Tage der Erhebung an schriftlich oder mündlich gestellt wird. Bei der 
Grundwechselabgabe beträgt die Frist zwei Jahre. 
Auf Grund der im Buchprüfungsverfahren getroffenen Feststellungen sind 
à) zu wenig erhobene Beträge nur nachzuerheben, wenn sie eine Mark oder 
mehr betragen und die Verjährungsfrist — bei Gebühren die Frist eines 
Jahres vom Tage der Fälligkeit an — noch nicht abgelaufen ist; 
b) zu viel erhobene Beträge von Amts wegen nur zu erstatten, wenn sie fünf Mark 
oder mehr betragen und die Überhebung innerhalb eines Jahres — bei der 
Grundwechselabgabe innerhalb zweier Jahre — vom Tage der Erhebung 
an festgestellt worden ist. Als Tag der Feststellung gilt hierbei der Tag, 
an dem die Absendung der Prüfungsverhandlung zur Beantwortung verfügt 
worden ist. 
Hebt der zum Empfange Berechtigte den zur Rückzahlung angewiesenen Betrag 
innerhalb eines Jahres vom Tage der Anweisung an nicht ab, so ist der Betrag 
als heimgefallen zu behandeln. 
z. Bei der Entscheidung über die Nacherhebungen oder Rückzahlungen ist jeder Beleg 
(jedes Abfertigungspapier und dergleichen) insofern als ein für sich abgeschlossenes 
Ganzes zu behandeln, als darin für jeden Abgabepflichtigen die zu viel und die 
zu wenig erhobenen Beträge zusammengerechnet und die so gefundenen Summen 
gegeneinander abgeglichen werden. Die sich alsdann für jeden Abgabepflichtigen 
ergebende Schlußsumme ist für die Entscheidung maßgebend. 
Die Bestimmungen unter 2 finden keine Anwendung auf das Stempelprüfungs- 
verfahren und auf Nachforderungen, die im Zoll= und Steuerstrafverfahren oder 
sonst außerhalb des Buchprüfungsverfahrens festgestellt werden.
	        
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