Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 23 (2). Die festen Gegenstände auf den Personenbahnsteigen (Säulen u. dgl.) 
müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 2,70 m von 
Gleismitte entfernt sein. 
§ 24 enrtfällt. · 
Zu Abschnitt III. Fahrzeuge. 
8 28 (1). Die festen Teile der Fahrzeuge mit Ausnahme von Stromabnehmern 
dürfen bei Mittelstellung im geraden Gleis höchstens die in der Anlage mit gestrichelten 
Linien gezeichneten Umgrenzungen erreichen. 
§ 28 (2), (3), (4), (5) und (8) entfallen. 
§ 28 (6). Trieb= und Bremszahnräder, sowie Schienenzangen dürfen unter die mit 
130 mm über Schienenoberkante festgesetzten Umgrenzungen (Anlage) herunterreichen. 
§ 29 (1). Der Raddruck stillstehender Fahrzeuge darf bei der größten Brlastung 
im allgemeinen nicht mehr als 4,5 t betragen. 
§ 29 (2) ertfällt. 
§ 30. Der Radstand der Fahrzeuge muß den Krümmungen der Bahn angepaßt sein. 
§ 31 (2). Der lichte Abstand der Räder einer Achse beträgt zwischen den Rad- 
reifen 935 mm. Abweichungen sind nur bis zu 3 mm über oder unter dieses Maß zulässig. 
§ 31 (3). Die Räder der Wagen müssen im Laufkreis einen Durchmesser von 
mindestens 600 mm haben. 
Bemerkung: Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 513 mm von 
der Achsmitte entfernten Ebene mit der Lauffläche des Radreifens. 
§ 31 (5a). Breite des Radreifens mindestens 105 mm, höchstens 115 mm. 
§ 31 (be). Spielraum der Spurkränze im Gleise von 1 m Spurweite, gemessen 
nach Verschiebung der Achse bis zum Anlauf an der einen Schiene (Gesamtverschiebung) 
und 10 mm außerhalb der Laufkreise mindestens 10 mm, höchstens 25 mm, und daher 
die Entfernung zwischen den Anlaufstellen der Spurkränze höchstens 990 mm, mindestens 
975 mm. 
§ 33 (1) mit (3) entfallen. 
§ 33 (4). An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße ein- 
zuhalten: 
a) Höhe der Mittelebene über Schienenoberkante mindestens 535 mm (bei vollbelastetem 
Fahrzeug), höchstens 630 mm (bei unbelastetem Fahrzeug). 
§ 33 (4) b mit k und § 33 (5) entfallen. 
§ 34 entfällt. 
§ 35 (4). Die Lokomotiven müssen außer mit der Handbremse, die auf die Adhä- 
sionsräder wirkt,
	        
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