Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 34. 
(Rückseite des Umschlags.) 
  
  
Derpflichtungsbestimmungen 
für 
die Invaliden und die Rentenempfänger. 
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September 
und im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von 
einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten die unter den 
Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die 
Zahlung auf Grund besonderer Quittungen geleistet, dann tritt an die Stelle 
dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung, des Empfängers auf den 
mit Vordruck versehenen Quittungen, die im September und März jedes 
Jahres amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt 
keine weitere Zahlung. 4# 
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der 
Invalide oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden. 
Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse 
sofort Anzeige zu machen. 4n 
3. Bei nicht persönlicher Abhebung der Gebührnisse durch den Berech- 
tigten ist außer dem Quittungsbuch eine amtliche Lebensbescheinigung und 
eine amtlich beglaubigte Vollmacht beizubringen. 
4. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats- 
oder Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversiche- 
rung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus 
Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder 
in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz 
oder zum Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins 
vorbehalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter 
Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das 
Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht 
erhobene Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der 
fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen. 
5. Die Regelungsverfügungen sind von den Invaliden oder Renten- 
empfängern durch Namensunterschrift anzuerkennen. 
6. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-, 
Heil- oder Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heranziehung zum 
Militärdienst (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch der aufnehmen- 
den Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben. 
7. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an 
einen anderen Ort verlegt, so muß er sein QOuittungsbuch rechtzeitig an die 
bisherige Zahlstelle abgeben und um Ubertragung der Zahlung auf die näher 
gelegene Kasse nachsuchen. 
a) Die Zahlung der Bezüge kann auch mittels Postanweisung erfolgen. 
b) Eine Verpfändung oder Abtretung der Versorgungsgebührnisse ist 
rechtsunwirksam. 
Jc) Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das 
Buch der zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die 
Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt. 
  
  
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