Nr. 34.
(Rückseite des Umschlags.)
Derpflichtungsbestimmungen
für
die Invaliden und die Rentenempfänger.
1. Der Invalide oder Rentenempfänger ist verpflichtet, im September
und im März jedes Jahres von einer Zivil= oder Militärbehörde oder von
einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten die unter den
Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Wird die
Zahlung auf Grund besonderer Quittungen geleistet, dann tritt an die Stelle
dieser Verhandlung eine entsprechende Erklärung, des Empfängers auf den
mit Vordruck versehenen Quittungen, die im September und März jedes
Jahres amtlich zu bescheinigen sind. Ohne eine solche Erklärung erfolgt
keine weitere Zahlung. 4#
2. Das Quittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert es der
Invalide oder Rentenempfänger dennoch, so trifft ihn der etwaige Schaden.
Im Falle des Verlustes hat er der Ortsbehörde und der zahlenden Kasse
sofort Anzeige zu machen. 4n
3. Bei nicht persönlicher Abhebung der Gebührnisse durch den Berech-
tigten ist außer dem Quittungsbuch eine amtliche Lebensbescheinigung und
eine amtlich beglaubigte Vollmacht beizubringen.
4. Jeder Invalide oder Rentenempfänger, der im Reichs-, Staats-
oder Kommunaldienst, bei den Versicherungsanstalten für Invalidenversiche-
rung, bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus
Mitteln des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, oder
in solchen zu den vorbezeichneten nicht gehörenden Zivilstellen, welche ganz
oder zum Teil den Militäranwärtern und den Inhabern des Anstellungsscheins
vorbehalten sind, als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten unter
Gewährung eines Diensteinkommens angestellt oder beschäftigt wird, hat das
Quittungsbuch seiner vorgesetzten Behörde sofort abzuliefern. Zu Unrecht
erhobene Beträge von Versorgungsgebührnissen werden durch Einbehalten der
fälligen Versorgungsgebührnisse gedeckt oder anderweit eingezogen.
5. Die Regelungsverfügungen sind von den Invaliden oder Renten-
empfängern durch Namensunterschrift anzuerkennen.
6. Bei der Aufnahme in Invalideninstitute, in eine militärische Kranken-,
Heil- oder Pflegeanstalt und bei der vorübergehenden Heranziehung zum
Militärdienst (§ 36 Nr. 1, 2 Ges. 06) ist das Quittungsbuch der aufnehmen-
den Behörde oder dem Truppenteil usw. zu übergeben.
7. Wenn der Invalide oder Rentenempfänger seinen Aufenthalt an
einen anderen Ort verlegt, so muß er sein QOuittungsbuch rechtzeitig an die
bisherige Zahlstelle abgeben und um Ubertragung der Zahlung auf die näher
gelegene Kasse nachsuchen.
a) Die Zahlung der Bezüge kann auch mittels Postanweisung erfolgen.
b) Eine Verpfändung oder Abtretung der Versorgungsgebührnisse ist
rechtsunwirksam.
Jc) Nach dem Ableben des Inhabers ist von den Hinterbliebenen das
Buch der zahlenden Kasse zurückzugeben. Hier wird auch Auskunft über die
Zahlung der Gnadengebührnisse erteilt.
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