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hinter dem mit „Pastanil“ beginnenden Absatz nachgetragen:
Pfalzit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 1 Prozent
Kollodiumwolle, höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol, Pflanzenmehlen, auch mit
Zusatz von Kochsalz und anderen neutralen, beständigen, die Gefahr nicht er-
höhenden Salzen).
b) In der 2. Gruppe b wird vor dem mit „Bomlit I1“ beginnenden Absatz nach-
getragen:
Barbarit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von 90 bis
92 Prozent Kaliumchlorat und 8 bis 10 Prozent hochsiedender Petroleumsorten
mit einem Flammpunkt von mindestens 105 Grad und einem Siedebeginn von
mindestens 242 Grad).;
in dem mit „Halalite“ beginnenden Absatz statt der Worte „65 Prozent Kalium-
chlorat“ gesetzt:
65 Prozent Kaliumperchlorat
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.
Unter 2. Gruppe der Sprengmittel Ziffer 2 Chlorat= und Perchloratsprengstoffe b
wird im zweiten Satze des Abs. (1) hinter „Miedziankit 1“ eingeschaltet:
und Barbarit I, II, III usw.
Nr. 1b. Munition.
1. Eingangsbestimmungen.
Ziffer 7 wird gefaßt:
7. Geladene Munition für Geschütze bis 15 Zentimeter Kaliber und
geladene Handwurf-Munition aus einer zu ihrer Herstellung
usw. wie bisher.
2. A. Verpackung. Zu 7.
Abs. (1) wird gefaßt:
(1) Die geladene Munition für Geschütze bis zu 15 Zentimeter
Kaliber und die geladene Handwurf-Munition dürfen nicht mit Zündern
versehen sein; die geladene Munition für Geschütze muß an Stelle .... usw.
wie bisher.
Im Abs. (2) wird am Ende des zweiten Satzes eingeschaltet:
z bei Handwurf-Munition kann die Zündung der Zündhütchen auch in anderer
Weise verhindert sein, wenn sie völlig sicher ist, z. B. durch Festhalten des
Schlagbolzens.