Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

  
Gesetz und Verarhumsschut 
für das 
FKönigreich Bayern. 
  
Nr. 38. 
München, den 28. Juni 1912. 
  
  
Inhal:t: 
Gesetz vom 27. Juni 1912 über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1912 und 1913. 
  
  
Gesetz über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1912 und 1913. 
Im Namen Seiner Mazjestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prim von Gahern, 
Regent. 
Wir haben in Bezug auf die vorläufige Bestreitung der Ausgaben des Staates und 
ihre Deckung im III. Vierteljahr 1912 nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und 
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Wirksamkeit des Artikel 1 Abs. 1, 2 und des Artikel 4 des Gesetzes vom 
18. März 1912 über den vorläufigen Vollzug des Budgets für die Jahre 1912 und 1913 
wird auf das III. Vierteljahr 1912 erstreckt. 
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