Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Artikel 2. 
Von den im ordentlichen Budget der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen Summen 
dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets nach Bedarf verausgabt werden: 
A. auf Rechnung des Etats des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des 
Außern — Etat Nr. 24 —: 
Biff. U Kap. 4, Ubrige Ausgaben für Industrie, Gewerbe und Handel: 
für die Bayerische Gewerbeschau im Jahre 1912 in München 250 000 A, 
B. auf Rechnung des Etats des Staatsministeriums des Innern — Etat Nr. 26 —: 
I. ZBif. Il K#p. 3, Straßen-, Hrücken- und Wasserbauten: 
1. für Erweiterungs= und Neubauten (8 2) und zwar: 
a) für Straßenbauten (Tit. 1) .. 611 250 4, 
b) für Brückenbauten (Tit. 2) . . 309500s«- 
c)fürWasserbauten(Tit.3). 476565J4 
d) Reserve (Tit. 4) . .. 126 490 4, 
  
im ganzen 1 523 805 ,. 
soweit nicht schon die Ermächtigung zur Verausgabung 
durch den Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 
18. März 1912 erteilt ist, 
2. für freiwillige Zuschüsse zu Brückenbauten, deren Herstellung 
und Unterhaltung dem Staate nicht obliegt, (S 4)4) 85 100 4,. 
3.n für freiwillige Zuschüsse zu Wasserbauten, deren Herstellung 
und Unterhaltung dem Staate nicht obliegt, (§ 5)n 123 905 M,; 
II. Biff. Il Kap. 4, Ubrige Ausgaben: 
1. Wasserbücher (Artikel 197 des Wassergesetzes) und zwar 
für die von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen in 
die Wasserbücher (S 41) 7000 ,. 
2. für die Festsetzung der Grenzen der Uberschwemnmungbgebiete 
und sonstige Hochwasseraufnahmen (§ 6ö ... 8 000 J# 
III. Biff. X, Gemeinsame Ausgaben: 
für Erweiterungs= und Neubauten (Kap. 1 § 3) und zwar: 
1. für Bauten des Etats der Staatsbauverwaltung 145 500 “,.
	        
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