Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Ferner wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, dem Staatsminister der 
Justiz zur Fortführung des Neubaues eines Zentraljustizgebäudes in Nürnberg für Rechnung 
der hierfür im außerordentlichen Budget der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen 3. Rate 
die weitere Summe von 600 000 K zur Verfügung zu stellen. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, im Bedarfsfalle zur Deckung der 
in Abs. 1 Ziff. II sowie in Abs. 2 bezeichneten Ausgaben ein Allgemeines Staatsanlehen 
bis zum Betrage von 5549 610 —¾ und zur Deckung der in Abs. 1 Ziff. III bezeichneten 
Ausgaben ein Staatseisenbahnanlehen bis zum Betrage von 48 769 000 —K aufzunehmen. 
Artikel 4. 
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb- 
steuer und die Kapitalrentensteuer mit der weiteren Hälfte der Normalsteuer nach dem Ein- 
kommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom 14. Au- 
gust 1910 und die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit einem weiteren Viertel 
der Normalsteuer nach dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der Fassung des 
Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine 
Grund= und Haussteuer, zu erheben. 
10. März 1879 
20. Dezember 1897 
  
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nach dem Gesetze vom 
mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 27. Juni 1912. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden#-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Anilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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