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grenze bei Scharnitz finden die in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die
Haupt-- und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — GVBl.
1905 S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Hauptbahnen Anwendung.
Inwieweit mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Bahnstrecke von den Be-
stimmungen für Hauptbahnen in den §§ 18 (3) und 46 (5) dieser Ordnung abgewichen
werden darf, wird vom K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten durch gesonderte
Verfügung bestimmt. «
München, den 26. Juni 1912.
u. Seidlein.
Nr. 7026a 7.
Bekauntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende,
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 —X eingeteilte Schuldverschreibungen
in den Verkehr zu bringen: .
eine weitere Serie (112) verlosbarer, vom 1. Juni 1912 an innerhalb 70 Jahren im
Wege der Kündigung, Verlosung oder des freihändigen Rückkaufes einzulösender 4% iger
Hypothekenpfandbriefe im Gesamtbetrage von 10 Millionen Mark.
München, den 26. Juni 1912.
J. U.
Ministerialrat v. Braun.
Nr. 23/5951.
20.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend.
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GWBl. Nr. 17
vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 3 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ sind die Be-
stimmungen unter Ziff. V zu streichen.
2. Im § 48 „Abgabe von Postwertzeichen“ ist in Ziff. II der zweite Satz zu streichen.