Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Von den 3 bayerischen Hauptverbänden ordnen ab 
a) der Verein zur Förderung des Fremdenverkehrs in München und im bayerischen 
Hochland 5 Mitglieder, 
b) der nordbayerische Verkehrsverein 3 Mitglieder, 
Z) der pfälzische Fremdenverkehrsrat 2 Mitglieder. 
Den Vertreter der Presse wählen die Verbandsabgeordneten. 
Für jeden Verbandsabgeordneten sowie für den Pressevertreter ist zugleich ein Stell- 
vertreter zu wählen. 
Zu den Sitzungen des Landes-Fremdenverkehrsrates können außerdem nach Bedürfnis 
Beamte der Staatsbehörden abgeordnet werden. Diese Beamten sind nicht stimmberechtigt. 
§ 4. 
Die Verbandsabgeordneten und der Pressevertreter sowie deren Stellvertreter werden 
auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. 
1 § 10 Satz 1. 
Das Amt der Verbandsabgqeordneten sowie das Amt des Pressevertreters ist ein Ehrenamt. 
Berchtesgaden, den 26. Juni 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Seidlein. 
Nr. 88. [·JTMWBHVW 
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt-= und Nebeneisen- 
bahnen Bayerns betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Auf die am 8. Juli 1912 zur Eröffnung kommende Teilstrecke Dachau—Inders- 
dorf der Bahnlinie Dachau —Altomünster finden die in der Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns (Bekanntmachung vom 
13. April 1905 — Gl. 1905 S. 251 —) enthaltenen Bestimmungen für Neben- 
bahnen Anwendung. 
München, den 2. Juli 1912. 
v. Seidlein.
	        
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