Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

  
esehz und Verardunngs-git 
für das 
FKönigreich Bayern. 
Nr. 42. 
München, den 20. Juli 1912. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 11. Juli 1912 über die Beförderung von Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukten 
in Kasten-(Tank-) Schiffen auf der Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebiets. — Bekanntmachung 
vom 11. Juli 1912, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung 
vom 13. Juli 1912, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
  
Nr. 8063 a 7. 
Bekanntmachung über die Beförderung von Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukten in 
Kasten-(Tank-) Schiffen auf der Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebiets. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der § 3 der oberpolizeilichen Vorschrift vom 1. Juni 1904 (GWVBl. S. 171) 
erhält folgende Fassung: 
§ 3. 
Auf den nach § 1 beladenen Kastenschiffen darf nur in den unteren Kajüten 
Feuer für Heiz= und Kochzwecke gehalten werden. Im übrigen darf auf diesen 
Schiffen sowie in ihren Kajüten weder Feuer oder offenes Licht gehalten noch 
Tabak geraucht werden; auch dürfen auf denselben weder Sprengstoffe noch leicht 
entzündliche Gegenstände vorhanden sein. 
Zuwiderhandlungen gegen die oberpolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1904 werden 
nunmehr nach Art. 29 Abs. I, 206 Abs. I des Wassergesetzes vom 23. März 1907 an 
Geld bis zu 150 —& oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. 
München, den 11. Juli 1912. 
J. A. 
Ministerialrat v. Braun. 
112
	        
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