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Artikel 5.
Die Eintragung einer Buchschuld erfolgt bei Juhaberschuldverschreibungen auf Antrag
des Inhabers, bei den auf den Namen umgeschriebenen auf Antrag desjenigen, der das
Recht aus der Schuldverschreibung geltend machen kann, und im Falle der Bareinzahlung
auf Antrag des Einzahlers oder der Kasse.
Die Eintragung geschieht auf den Namen der in dem Antrag als Glänbiger bezeichneten
Person oder Vermögensmasse.
Artikel 6.
Als Gläubiger können eingetragen werden:
1. einzelne natürliche Personen,
2. einzelne juristische Personen — eingetragene Genossenschaften jedoch nur, wenn
sie im Gebicte des Deutschen Reichs ihren Sitz haben —,
3. einzelne Handelsfirmen,
4. einzelne gesondert verwaltete Vermögensmassen ohne selbständige Rechtspersönlichkeit,
wenn die Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aussicht
geführt wird oder wenn die Befugnis des Verwalters zur Verfügung über die
Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachgewiesen ist,
5. einzelne Fideikommisse, Familiengüter und Lehen.
Artikel 7.
Durch die Eintragung werden die eingelieferten Schuldverschreibungen in Buchschulden
umgewandelt und erlöschen die dem Inhaber, bei umgeschriebenen Papieren die dem Gläubiger
an den Schuldverschreibungen zustehenden Rechte.
Im übrigen finden, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, die für die be-
treffenden Staatsanlehen geltenden Vorschriften auf die eingetragene Forderung entsprechende
Anwendung. ·
Artikel 8.
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht und ganz oder teilweise
auf andere Konten übertragen werden.
Teilübertragungen sind nur zulässig, sofern die Teilbeträge mit dem Nennwert einer
oder mehrerer Schuldverschreibnngen der betreffenden Staatsanleihe sich decken.
Artikel 9.
Beschränkungen des Gläubigers in der Verfügung über die Forderung oder die Zinsen
sind im Staateschuldbuche zu vermerken.