Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 44. 689 
Sind durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil Rechte Dritter an einer eingetragenen 
Forderung festgestellt, so bedarf es zum Vermerke dieser Rechte nicht der Zuziehung des 
eingetragenen Gläubigers. .- 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Fordern im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch einstweilige gerichtliche Verfügung 
angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen zu vermerken. 
Der Vermerk ist im Falle der Aufhebung der Verfügung zu löschen. 
Artikel 19. 
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen Erteilung einer 
Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer zweiten Person gemäß 
Artikel 11 oder eines Vermerkes im Sinne der Artikel 9 oder 10 genügt schriftliche Form. 
Dasselbe gilt für Anträge auf Löschung der im Artikel 10, im Artikel 11 und im 
Artikel 15 Abs. 3 und 4 erwähnten Vermerke. 
Anträge auf Umwandlung einer auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung 
in eine Buchforderung bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. 
Artikel 20. 
Andere als die in Artikel 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anträge sollen öffentlich 
beglaubigt sein. 
Anträge einer öffentlichen Behörde bedürfen einer besonderen Beglaubigung nicht. 
Für die Beglaubigung ist auch die Gemeindebehörde des Wohnorts des Antragstellers 
zuständig. 
Der öffentlichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch das Staats- 
schuldbuchbureau oder durch eine vom Staatsministerium der Finanzen hiezu ermächtigte 
Behörde oder Kasse. 
Anträge, welche außerhalb des Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt 
werden, sollen gerichtlich oder notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs auf- 
genommen oder beglaubigt sein. 
Die Staatsschuldenverwaltung kann in besonderen Fällen von der Beebachtung der 
Formvorschriften dieses Artikel absehen. 
Artikel 21. 
Die Bestimmungen des Artikel 20 gelten auch für Vollmachten, welche nach Stellung 
des Antrags auf Eintragung einer Forderung erteilt werden, sowie für Genehmigungs- 
erklärungen dritter Personen, zu deren Gunsten ein Beschränkungsvermerk eingetragen ist. 
Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form.
	        
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