Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 45. 697 
mit der Note 7 gewürdigten gleichgeachtet. Auch hiebei ist die für die Bearbeitung einer 
Aufgabe mit neunstündiger Arbeitsfrist erteilte Note doppelt zu rechnen. 
Der Prüfling, dessen Gesamtnotensumme mehr als 100 beträgt, hat die Staats- 
prüfung nicht mit Erfolg abgelegt. 
Die Prüfung ist „ausgezeichnet“ abgelegt, wenn die Gesamtnotensumme nicht mehr 
als 36 beträgt. Sie ist bis zur Gesamtnotensumme 53 einschließlich als „sehr gut“ und 
bis zur Gesamtnotensumme 70 einschließlich als „gut“ abgelegt zu erklären. 
§ 52a. 
Die mündliche Prüfung erfolgt bei dem Obersten Landesgerichte vor einem Ausschusse 
von drei Mitgliedern. 
Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Richter des Obersten Landesgerichts 
oder eines Oberlandesgerichts als Vorsitzenden und einem Richter des Obersten Landes- 
gerichts oder eines Oberlandesgerichts sowie einem Mitgliede des Verwaltungsgerichtshofs 
oder einer Regierung als Beisitzern. Stellvertreter können bestellt werden. 
Die Richter des Obersten Landesgerichts oder der Oberlandesgerichte und ihre Stell- 
vertreter bestimmt das Staatsministerium der Justiz, das Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs 
oder der Regierung und seinen Stellvertreter bestimmt das Staatsministerium des Innern. 
An Stelle eines Richters kann das Staatsministerium der Justiz auch einen Rechts- 
anwalt als Beisitzer berufen. 
Werden mehr als drei ordentliche Mitglieder bestellt, so wählt der Vorsitzende die 
Beisitzer für den einzelnen Prüfungstag aus. 
8 526. 
Die Prüflinge, welche sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen haben, können sich 
nach dem Empfange der Mitteilung von dem Ergebnisse der schriftlichen Prüfung (§ 51) 
bis spätestens 31. Dezember des auf die schriftliche Prüfung folgenden Kalenderjahrs zur 
mündlichen Prüfung melden. 
Die Meldung hat beim Ausschusse für die mündliche Prüfung am Obersten Landes- 
gerichte zu erfolgen. Auf die Meldung bestimmt der Vorsitzende des Ausschusses Tag und 
Stunde der Prüfung. 
Prüflinge, welche sich, ohne durch zwingende Gründe gehindert zu sein, bis zum 
31. Dezember des in Abs. 1 bezeichneten Jahres nicht gemeldet haben oder ohne hin-
	        
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