Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

  
eseh und Verorduuiigs lui 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 46. 
München, den 10. August 1912. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 8. August 1912 zum Vollzuge des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 
  
  
Nr. 115 57. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Versicherungsgesetzes für Angestellte. 
fl. Staatsministerien det Königlichen Hauses und des Außern, dann det Innern 
beider Abteilungen. 
Zum Vollzuge des Versicherungsgesetzes für Angestellte wird mit Allerhöchster Ermächtigung 
zu den §§ 1 bis 7 das Folgende bestimmt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. Zu § 321. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes ist die Regierung, Kammer des 
Innern. 
§ 2. 
Untere Verwaltungsbehörde ist in den kreisunmittelbaren Städten der Magistrat, im 
übrigen das Bezirksamt. 
8 3. 
Die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben werden von den Magistraten, Gemeinde- 
ausschüssen und Gemeinderäten wahrgenommen. 
Die den Gemeindebehörden und Ortspolizeibehörden zugewiesenen Aufgaben obliegen in 
den Gemeinden mit städtischer Verfassung dem Magistrat, in den übrigen Gemeinden dem 
Bürgermeister. 
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