Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Zu §8 194 
Abs. 1 
und 8 54 
Abs. II. 
Zu § 371 
Abs. II. 
Zu § 51 
Abs. II. 
Zu §8 242 
Abs. II. 
702 
8 4. 
In ausmärkischen Staatswaldungen und ihren Zugehörungen werden die Obliegenheiten 
der Gemeinden und der Gemeindebehörden durch die Forstämter wahrgenommen. 
Ortspolizeibehörde in ausmärkischen Bezirken ist die Distriktspolizeibehörde. Diese 
kann die Aufgaben der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Fall oder allgemein einer Orts- 
polizeibehörde übertragen. 
8 5. 
Gemeindeverbände sind die Distriktsgemeinden und die Kreisgemeinden. 
II. Besondere Zuständigkeiten. 
86. 
Die Versicherungskarten sowie die Krankheitsbescheinigungen werden von den Gemeinde- 
behörden ausgestellt. 
§ 7. 
Zur Genehmigung der Ubertragung von Ansprüchen, die dem Berechtigten gegenüber 
Zuschußkassen zustehen, sind in den Fällen des S 371 Abs. II die unteren Verwaltungs- 
behörden zuständig. 
III. Staatlich auerkannte Lehranstalten. 
§ 8. 
Als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 51 Abs. I Nr. 4 gelten die 
Hochschulen, Akademien, Fachschulen und sonstigen der beruflichen Fortbildung dienenden 
Unterrichtsveranstaltungen des Staates und der Kreisgemeinden, sofern ihr Besuch mindestens 
für die Dauer eines Monats die Fortsetzung eines die Versicherungspflicht begründenden 
Beschäftigungsverhältnisses ausschließt. Das Gleiche gilt für diejenigen anderweitigen, der 
beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsveranstaltungen, die der staatlichen Aufsicht 
unterstellt sind. 
IV. Angenschein in bergpolizeilich beaufsichtigten Betrieben. 
§ 9. 
Für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, gilt S 242 Abs. I mit 
folgenden Anderungen: 
1. An die Stelle der Ortspolizeibehörde tritt die zuständige Berginspektion. 
2. Der Zeitpunkt und die Art der Ausführung des Augenscheins sind im Ein- 
verständnisse mit der Berginspektion festzusetzen. Diese ist in allen Fällen befugt, 
am Augenscheine teilzunehmen. 
München, den 8. August 1912. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Staatsrat v. Steiner.
	        
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