Zu §8 194
Abs. 1
und 8 54
Abs. II.
Zu § 371
Abs. II.
Zu § 51
Abs. II.
Zu §8 242
Abs. II.
702
8 4.
In ausmärkischen Staatswaldungen und ihren Zugehörungen werden die Obliegenheiten
der Gemeinden und der Gemeindebehörden durch die Forstämter wahrgenommen.
Ortspolizeibehörde in ausmärkischen Bezirken ist die Distriktspolizeibehörde. Diese
kann die Aufgaben der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Fall oder allgemein einer Orts-
polizeibehörde übertragen.
8 5.
Gemeindeverbände sind die Distriktsgemeinden und die Kreisgemeinden.
II. Besondere Zuständigkeiten.
86.
Die Versicherungskarten sowie die Krankheitsbescheinigungen werden von den Gemeinde-
behörden ausgestellt.
§ 7.
Zur Genehmigung der Ubertragung von Ansprüchen, die dem Berechtigten gegenüber
Zuschußkassen zustehen, sind in den Fällen des S 371 Abs. II die unteren Verwaltungs-
behörden zuständig.
III. Staatlich auerkannte Lehranstalten.
§ 8.
Als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 51 Abs. I Nr. 4 gelten die
Hochschulen, Akademien, Fachschulen und sonstigen der beruflichen Fortbildung dienenden
Unterrichtsveranstaltungen des Staates und der Kreisgemeinden, sofern ihr Besuch mindestens
für die Dauer eines Monats die Fortsetzung eines die Versicherungspflicht begründenden
Beschäftigungsverhältnisses ausschließt. Das Gleiche gilt für diejenigen anderweitigen, der
beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsveranstaltungen, die der staatlichen Aufsicht
unterstellt sind.
IV. Angenschein in bergpolizeilich beaufsichtigten Betrieben.
§ 9.
Für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, gilt S 242 Abs. I mit
folgenden Anderungen:
1. An die Stelle der Ortspolizeibehörde tritt die zuständige Berginspektion.
2. Der Zeitpunkt und die Art der Ausführung des Augenscheins sind im Ein-
verständnisse mit der Berginspektion festzusetzen. Diese ist in allen Fällen befugt,
am Augenscheine teilzunehmen.
München, den 8. August 1912.
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. Staatsrat v. Steiner.