Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 47. 705 
84. 
Die Zwischenprüfung kann der Kandidat nicht früher als am Schlusse des dritten 
Semesters des akademischen Studiums ablegen. Von den drei Semestern müssen mindestens 
zwei dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet gewesen sein. 
Zur Universitätsschlußprüfung wird nur zugelassen, wer nach dem Bestehen der Zwischen- 
prüfung noch mindestens drei Semester dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat. 
8ä5. 
Die Zuwischenprüfung und die Universitätsschlußprüfung werden an den Sitzen der 
Landesuniversitäten abgelegt. Zu diesem Zwecke wird alljährlich am Sitze einer jeden der 
drei Universitäten eine Prüfungskommission gebildet; im Falle des Bedürfnisses können am 
Sitze einer Universität zwei Kommissionen gebildet werden. 
§ 6. 
Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des höheren Justiz= oder Ver- 
waltungsdienstes als Vorsitzenden und Leiter des Prüfungsgeschäfts und der erforderlichen 
Zahl prüfender Mitglieder. Zu prüfenden Mitgliedern werden in der Regel Universitäts- 
lehrer bestellt; es können auch Justiz= und Verwaltungsbeamte dazu bestellt werden. 
Die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder erfolgt durch Ministerial- 
entschliehung. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder der Mitglieder können 
Stellvertreter bestellt werden. 
8 7.. 
Die Wahl des Prüfungsorts steht den Kandidaten frei. 
Zum Ausgleiche der Belastung mit den Prüfungsgeschäften oder im Falle übermäßigen 
Andrangs an einem Prüfungsorte können Kandidaten durch Ministerialentschließung an einen 
anderen Prüfungsort verwiesen werden. 
88. 
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Zwischenprüfung sind einzureichen: 
1. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder eines deutschen 
Realgymnasiums oder das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule und das 
Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung; 
der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit; 
das Kollegienbuch zum Nachweise der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Dauer des 
Studiums. 
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