718
8 66.
In die Reihenfolge früher Geprüfter kann nach Maßgabe des Ergebnisses der Prüfung
auf Ansuchen eingestellt werden,
1. wer infolge Erfüllung der aktiven Militärdienstpflicht die Universitätsschlußprüfung
später als im vierten Jahre nach der Erlangung des Reifezeugnisses der Mittelschule
oder die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst später
als im dritten Jahre nach der Universitätsschlußprüfung mit Erfolg abgelegt hat;
2. wer durch Krankheit oder andere unverschuldete zwingende Ursachen an der recht-
zeitigen Ablegung oder an der Vollendung der Universitätsschlußprüfung oder der
Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst gehindert worden ist;
3. wer in dem schriftlichen Teile der Staatsprüfung für den höheren Justiz= und
Verwaltungsdienst durch Krankheit oder andere unverschuldete Ursachen an der
Bearbeitung von vier Aufgaben gehindert war und sich der Prüfung wiederholt
unterzogen hat; die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben mit neun-
stündiger Arbeitsfrist ist auch hiebei doppelt zu zählen.
8 57.
Für die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst ist bei der
Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur Prüfung eine Gebühr von 30 —X zu entrichten.
Die Regierung, Kammer des Innern, die das Gesuch um Zulassung zu prüfen hat
(§ 38), kann bedürftigen Prüflingen die Gebühr ganz oder zum Teile nachlassen.
§ 58.7)
Die Vorschriften über die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungs-
*) Die Vorschriften über das Inkrafttreten der in der Verordnung vom 27. Juli 1912 enthaltenen Ande-
rungen sowic die Ubergangsvorschriften dieser Verordnung lauten:
Artikel 2.
Die Vorschrift des Artikel 1 Nr. 1 tritt sofort in Kraft. Im übrigen werden die Vorschriften dieser Ver-
ordnung bei der im Jahre 1912 stattfindenden Staatsprüfung zum ersten Male angewendet.
Artikel 3.
Wer im Jahre 1910 oder im Jahre 1911 die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungs-
dienst nicht mit Erfolg abgelegt, aber noch die Gesamtnotensumme 100 erlangt hat, kann die im Artikel 1 vorge-
sehene mündliche Prüfung ablegen. Die Meldung zu ihr ist vom 1. Januar 1913 bis 31. Dezember 1914 zulässig.
Besteht er die mündliche Prüfung, so gilt die von ihm abgelegte Staatsprüfung als mit Erfolg im Sinne des
§ 1 abgelegt; er behält im Jahrgange der von ihm abgelegten schriftlichen Prüfung die Gesamtnote und den
Platz, die er in der schriftlichen Prüfung erlangt hat. Die Wiederholung der schriftlichen Prüfung (8 55 der
Verordnung in der Fassung des Artikel 1) ist bis zum Jahre 1915 zulässig.