Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 48. 723 
1. Die Kopfbedeckung, eine einfarbige Schirmmütze aus dunkelblauem Tuche mit 
einem Abzeichen oberhalb des Mützenbundes oder ein Hut aus Loden oder Filz 
von dunkler Farbe mit mindestens 7 em breitem Rande und einem Abzeichen 
auf der linken Seite, 
2. der Dienstrock, weit gehalten und joppenartig, bis zum halben Oberschenkel 
reichend, von dunkelblauem Tuche, mit Stehkragen und Ärmelaufschlägen von 
lichtblauer Farbe, vorne mit einer Reihe Metallknöpfe, hinten zusammengehalten 
durch eine Tuchspange mit einem Metallknopfe, 
das Beinkleid, von grauem Tuche, ohne Abzeichen, 
der Dienstmantel, von dem gleichen Schnitte wie der der Gendarmen, jedoch 
weit gehalten, über die Kniee reichend, von grauem Tuche, mit Metallknöpfen, 
ohne sonstige Abzeichen. 
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2. Die 
, § Z„ Benützung 
1 Im Dienste haben als Kopfbedeckung die Straßenwärter und Donaumooswegmacher der Dienst- 
stets den Hut zu tragen, die übrigen in § 1 genannten Beamten stets die Schirmmütze. kleidung. 
II Die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten etatsmäßigen Flußaufsichts- 
beamten und die etatsmäßigen Straßenwärter und Donaumooswegmacher haben ferner im 
Dienste stets den Dienstrock und das graue Beinkleid zu tragen. Hierzu kann bei schlechter 
oder kalter Witterung der Dienstmantel treten. Das Beinkleid kann in Halbstiefel ein- 
gesteckt werden. 
Ul Bei heißem Wetter kann der Dienstrock und das Beinkleid statt aus Tuch aus 
Zwillich oder Leinwand bestehen. Die Ausstattung und die Farbe muß jedoch der Vor- 
schrift entsprechen. Die Straßenwärter und Donaumooswegmacher können bei solchem 
Wetter statt des Filz= oder Lodenhutes einen dunklen Hut aus Stroh= oder Weidengeflecht 
tragen. 
3. Die Rang- 
1 Als Rangabzeichen werden Tressen an den Ecken des Rockkragens angebracht. Sie bbzeichen. 
gehen am vorderen Rande des Kragens von der Kragenschließe an bis zum oberen Rande 
und hier auf 50 mm Länge nach rückwärts (Siehe Bild 1, 2, 3). 
II Die Rangklasse XII (Gehaltsklasse 22) trägt 2 Tressen, von denen die äußere 
24 mm, die innere 12 mm breit ist. Die Rangklasse XIII (Gehaltsklasse 25) trägt 
eine 24 mm breite Tresse, die Rangklasse XIV (Gehaltsklasse 30) eine 12 mm breite Tresse. 
§ 4. Die Aus- 
1 Die Schirmmütze des Flußaufsichtspersonals und der Maschinisten der Bauämter ist siatung und 
!s½ . der Kopf- 
mit einem Sturmriemen aus Leder zu versehen. bedeckung.
	        
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