Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 48. 725 
Abdruck. 
Die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen mit 
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 sind durch 
Beschluß des Bundesrats, wie folgt, abgeändert worden: 
I. bei den Reichs= und Staatshehörden 
(Zentralblatt S. 317 ff.). 
1. Im § 1 Abs. (4) Zeile 2 und 4 (S. 317), 
§ 18 Ziffer 4 Zeile 2 und 3 (S. 322), 
§ 22 Abs. (2) Zeile 3 (S. 323) und 
in Anlage G Anmerkung 2 I Zeile 1 (S. 337) ist statt „im Heere oder in 
der Marine“ zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
Im § 1 Abs. (7) Zeile 3 (S. 318) sind die Worte „Schutz= oder“ zu streichen. 
3. Im § 1 Abs. (7) Zeile 9 (S. 318) ist statt „Heere oder in der Kaiserlichen 
Marine“ zu setzen: 
„Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
4. Im § 18 Ziffer 2 Zeile 2 (S. 322) ist hinter dem Worte „Landheeres" 
einzufügen: 
„und der Schutztruppen“. 
5. Im § 22 Abs. (3) Zeile 4 (S. 323) und 
in Anlage A Anmerkung ') Zeile 5 (S. 326) ist statt „Heere oder der 
Marine“ zu setzen: 
„Heere, der Marine oder den Schutztruppen“. 
6. In Anlage E Zeile 4/5 (S. 330) ist das Wort „Schutztruppe“ zu streichen. 
7. In den Anlagen A bis E Zeile 3 (S. 326 bis 330) ist stat 
„Monaten“ zu setzen: 
„Tagen“. 
. 
II. bei den Kommunalbehörden usw. 
(Zentralblatt S. 345 ff.). 
Im § 11 Abs. (2) Zeile 2 (S. 347) ist statt „im Heere oder in der Marine“ 
zu setzen: 
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“. 
Berlin, den 5. August 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Glaßer. 
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