Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 11. 57 
I Auf die Verleihung und Führung der Prinzen-Hoftitel finden die Bestimmungen des 
1. Abschnittes mit den aus den §§ 19—28 sich ergebenden Anderungen sinngemäße 
Anwendung. 
8 19. 
1Die Hoftitelgesuche sind bei den zuständigen Hofmarschallämtern oder Adjutanturen 
einzureichen. Diese haben über die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse der Gesuch- 
steller polizeiliche Erkundigungen einzuziehen und die Verhandlungen sodann dem Obersthof- 
meisterstab unter Mitteilung darüber vorzulegen, ob die Verleihung des eigentlichen Hoftitels 
oder des Hoflieferantentitels beabsichtigt ist. 
II Der Obersthofmeisterstab hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Verleihung des 
Hostitels gegeben sind, und Unsere Willensmeinung einzuholen. Vor Erteilung Unserer 
Zustimmung darf ein Prinzen-Hoftitel nicht verliehen werden. 
U Über die Verleihung wird durch das zuständige Hofmarschallamt oder die Adjutantur 
ein Dekret ausgefertigt, von welchem dem Obersthofmeisterstab eine Abschrift zuzustellen ist. 
V Eine Veröffentlichung der Verleihung im Gesetz= und Verordnungsblatt erfolgt nicht. 
8 20. 
1Die Voraussetzungen für die Verleihung des Prinzen-Hoftitels sind im allgemeinen folgende: 
1. Der Gesuchsteller muß 
a) die Voraussetzungen des § 6 Abs. I Ziff. 1 erfüllen, 
b) in der Regel längere Zeit zufriedenstellende Lieferungen oder Leistungen für 
den betreffenden Hof ausgeführt haben. 
2. Das Geschäft muß eine günstige Weiterentwickelung deutlich erkennen lassen. 
II Für künstlerische und wissenschaftliche Berufe und für Handwerker gilt § 6 Abs. II 
und III. 
§ 21. 
1 Bei Bewerbern, die nicht in Bayern ansässig sind, ist der Hoftitel ihres eigenen 
Landesherrn (§ 7 Abs. U) nicht Voraussetzung für die Verleihung eines Prinzen-Hoftitels. 
n Der Obersthofmeisterstab hat vor Erholung Unserer Willensmeinung durch Ver- 
mittelung des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern erforderlichenfalls 
die in § 7 Abs. II bezeichnete Vorfrage an die zuständige fremde Regierung zu richten. 
8 22. 
Einem Bewerber, der mit einem Gesuch um Verleihung des Königlichen Hoftitels 
abgewiesen worden ist, darf ein Prinzen-Hoftitel in der Regel erst nach Umfluß von drei 
Jahren von der erfolgten Abweisung an verliehen werden.
	        
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