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im unmittelbaren Anschluß an das Hochschulstudium erfolgt. Andernfalls ist
überdies ein Leumundszeugnis für die Zeit vom Abgang von der Hochschule bis
zur Meldung zur Prüfung vorzulegen.
7. der Nachweis über die Erfüllung der für die Zulassung zu den einzelnen Lehr-
amtsprüfungen vorgeschriebenen besonderen Vorbedingungen, insbesondere über den
Besuch der Seminarien und Ubungen;
8. die Zulassungsarbeiten gemäß den Vorschriften für die einzelnen Prüfungsfächer
nebst Angabe der bei ihrer Fertigstellung benützten Quellen und Hilfsmittel;
9. die schriftlich auf Ehrenwort abgegebene Versicherung des Kandidaten, daß die
Arbeit von ihm selbst herrührt und daß er andere als die in der Arbeit bezeich-
neten Hilfsmittel bei ihrer Anfertigung nicht benützt hat;
10. ein vom Kandidaten eigenhändig geschriebener kurzer Lebensabriß, der insbesondere
den vollständigen Namen des Kandidaten, sein Religionsbekenntnis, Stand und
Wohnort der Eltern, die vom Kandidaten besuchten Lehranstalten, den Gang und
den Umfang seiner Hochschulstudien, endlich seine dermalige Stellung und seinen
dermaligen Aufenthaltsort (unter genauer Angabe der Adresse) zu enthalten hat;
11. die Erklärung, ob, gegebenenfalls mit welchem Erfolge sich der Kandidat bereits
früher einer Lehramtsprüfung unterzogen hat.
2. Gleichzeitig mit der Meldung ist die Prüfungs= und die Zeugnisgebühr (s. § 42)
an das Staatsministerium einzusenden. Wer um Befreiung von der Prüfungsgebühr nach-
sucht, hat das Befreiungsgesuch mit einem amtlichen Vermögenszeugnis zu belegen.
111.
1. Auf Grund der vorgelegten Nachweise entscheidet das Staatsministerium über die Versagung
Zulassung zur Prüfung. der Zulassung.
2. Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
1. wenn die in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorbedingungen nicht erfüllt sind,
2. wenn die Zulassungsarbeit nach dem Gutachten des Prüfungsausschusses nicht
genügt.
12.
Die Zugelassenen haben sich an dem in der Zulassungsentschließung bezeichneten Tage Persönliche
und Orte persönlich unter Vorlage der Zulassungsentschließung beim Vorsitzenden des Fui“
Prüfungsausschusses zu melden und von ihm die näheren Anordnungen entgegenzunehmen. ! ·