Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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2. Bei den einzelnen Prüfungsgegenständen der schriftlichen Prüfung und bei der 
mündlichen Prüfung dürfen Zwischennoten erteilt werden und zwar 
I- II (,6) 
I—II (L, 5) 
III—IV (u, 5) 
IV— V(7V, 5). 
3. Aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen (bei der Prüfung für das 
Lehramt der Chemie, der Biologie und der Geographie auch der praktischen) Prüfung in 
einer Prüfungsgruppe wird die Gruppennote gemäß den Vorschriften für die einzelnen 
Lehramtsprüfungen durch Zusammenrechnung und Teilung ermittelt. Ergeben sich bei der 
Teilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,50 betragen, als ein ganzes gerechnet; 
andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
8 21. 
Nichtbestehen 1. Wer in einer oder in mehreren Prüfungsgruppen die Note III nicht mehr erreicht, 
der Prüfung, hat die Prüfung nicht bestanden. 
2. Den Kandidaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, sind gleich zu achten 
1. Kandidaten, die nach Beginn der Prüfung ohne ausreichenden Grund zurück- 
getreten sind, 
2. Kandidaten, die wegen Benützung unerlaubter Hilfsmittel oder fremder Beihilfe 
oder wegen Gewährung von Beihilfe von der Fortsetzung der Prüfung aus- 
geschlossen wurden. 
8 22. 
Wiederholung 1. Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat oder nach § 21 Abs. 2 einem 
der Prüfung, solchen gleich zu achten ist, kann die Prüfung im Jahre darauf wiederholen. 
2. Die Wiederholung der Prüfung in einem späteren Jahre oder eine zweitmalige 
Wiederholung der Prüfung soll nur ausnahmsweise gestattet werden. 
3. Eine drittmalige Wiederholung der Prüfung ist unzulässig. 
§ 23. 
Hauptnote. 1. Für Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, wird die Hauptnote durch 
Zusammenzählung der Gruppennoten (mit ihren Bruchteilen) und Teilung gemäß den Vor- 
schriften für die einzelnen Lehramtsprüfungen ermittelt. Ergeben sich bei der Teilung Brüche, 
so wird damit nach § 20 Absatz 3 Satz 2 verfahren. 
2. Die Note aus dem deutschen Aufsatz wird in die Hauptnote nicht mit eingerechnet.
	        
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