Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 29. 
1. Die Unterweisung der Kandidaten im Seminar erfolgt nach Maßgabe der vom 
Staatsministerium zu erlassenden Seminarordnung. 
2. Während des Seminarjahres hat jeder Kandidat eine größere pädagogische oder 
methodisch-didaktische häusliche Arbeit anzufertigen. 
3. Am Schluß des Seminarjahres haben der Seminarvorstand und die Seminarlehrer 
ihr Urteil über die pädagogisch-didaktische Befähigung des Kandidaten in einer eingehenden 
Qualifikation festzustellen. 
8 30. 
658 30—34. 1. Im Anschluß an das Seminarjahr ist der 2. Prüfungsabschnitt abzulegen. 
2 abvaiinan 2. Zum 2. Prüfungsabschnitt wird nur zugelassen, wer sittlich unbescholten ist und 
das Seminarjahr vorschriftsmäßig abgeleistet hat. 
§ 31. 
Beilagen 1. Der Meldung zum 2. Prüfungsabschnitt sind beizulegen: 
der Meldung. 1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung des 1. Prüfungsabschnittes; 
2. das Zeugnis des Seminarvorstandes über die vorschriftsmäßige Ableistung des 
Seminarjahres; 
3. ein Zeugnis über die sittliche Führung des Kandidaten seit dem Bestehen des 
1. Prüfungsabschnittes; 
4. die vom Kandidaten während des Seminarjahres gefertigte häusliche Arbeit (s. § 29 
Abs. 2) nebst der Angabe der zu ihrer Anfertigung benützten Hilfsmittel; 
5. die schriftlich auf Ehrenwort abgegebene Versicherung des Kandidaten, daß die 
Arbeit von ihm selbst herrührt und daß er andere als die von ihm bezeichneten 
Hilfsmittel bei ihrer Anfertigung nicht benützt hat. 
2. Der Seminarvorstand legt die Meldungen zum 2. Prüfungsabschnitt gesammelt 
(jedoch ohne die Seminararbeiten) dem Staatsministerium vor. Bei der Meldung ist die 
Prüfungs= und die Zeugnisgebühr (s. § 42) zu erlegen. Wer um Befreiung von der 
Prüfungsgebühr nachsucht, hat das Gesuch mit einem amtlichen Vermögenszeugnis zu belegen. 
8 32. 
Versagung Die Zulassung zum 2. Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn die Vorbedingungen 
der Zulassung. (§ 30 Abs. 2) nicht erfüllt sind.
	        
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